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Fahrzeugschaden

Bundesgerichtshof – Urteil vom 28.01.25

Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.

Wiederbeschaffungsaufwand, Differenz Wiederbeschaffungswert Restwert, Schadensermittlung Totalschaden

Wiederbeschaffungsaufwand bei der Totalschadensabrechnung: So wird er berechnet

Ein Autounfall mit Totalschaden kann für den Geschädigten erhebliche finanzielle Folgen haben. Bei der Totalschadensabrechnung spielt der Wiederbeschaffungsaufwand eine entscheidende Rolle. Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand? Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet den Betrag, den ein Geschädigter benötigt, um… mehrWiederbeschaffungsaufwand bei der Totalschadensabrechnung: So wird er berechnet