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Fahrverbot

Führerschein und Autoschlüssel vor Behördengebäude

Kammergericht Berlin: Keine Viermonatsfrist bei späterem Fahrverbot – wichtige Klarstellung zu § 25 Abs. 2a StVG

📅 Beschluss vom 07.02.2025 – 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25 Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das sogenannte Erstverbüßerprivileg beim Fahrverbot nach § 25 Abs.… mehrKammergericht Berlin: Keine Viermonatsfrist bei späterem Fahrverbot – wichtige Klarstellung zu § 25 Abs. 2a StVG

Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung von Fahrverboten aus Bußgeldentscheidungen – Bußgeldbescheide und Bußgeldurteile

Die Vollstreckung eines Fahrverbots aus einer Bußgeldentscheidung erfolgt durch die zuständige Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft. Während Ersttäter unter bestimmten Voraussetzungen eine 4-Monatsfrist nutzen können, um den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst zu bestimmen, gilt für Wiederholungstäter das sofortige Inkrafttreten. Wer seinen Führerschein nicht fristgerecht abgibt, riskiert eine Beschlagnahme und zusätzliche Kosten. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Vollstreckung von Fahrverboten und wie Sie mögliche Fallstricke vermeiden können.

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 07.02.25

Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).

2. Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden.

3. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so bedarf dies gegebenenfalls einer Bewertung, ob der Betroffene oder sein Verteidiger diesen Zeitablauf zu „vertreten“ haben. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus abredewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung (nicht tragend).