Fahrverbot bei groben Pflichtverletzungen nach § 25 StVG
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG wird bei groben Pflichtverletzungen im Straßenverkehr verhängt. Welche Verstöße als grob gelten und wann Ausnahmen möglich sind, lesen Sie hier.
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG wird bei groben Pflichtverletzungen im Straßenverkehr verhängt. Welche Verstöße als grob gelten und wann Ausnahmen möglich sind, lesen Sie hier.
Ein Fahrverbot kann im Einzelfall auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden – etwa bei Traktoren, Müllwagen oder Rettungsfahrzeugen. Welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zeigt dieser Beitrag.
📅 Beschluss vom 07.02.2025 – 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25 Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das sogenannte Erstverbüßerprivileg beim Fahrverbot nach § 25 Abs.… mehrKammergericht Berlin: Keine Viermonatsfrist bei späterem Fahrverbot – wichtige Klarstellung zu § 25 Abs. 2a StVG
Die Vollstreckung eines Fahrverbots aus einer Bußgeldentscheidung erfolgt durch die zuständige Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft. Während Ersttäter unter bestimmten Voraussetzungen eine 4-Monatsfrist nutzen können, um den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst zu bestimmen, gilt für Wiederholungstäter das sofortige Inkrafttreten. Wer seinen Führerschein nicht fristgerecht abgibt, riskiert eine Beschlagnahme und zusätzliche Kosten. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Vollstreckung von Fahrverboten und wie Sie mögliche Fallstricke vermeiden können.
Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).
2. Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden.
3. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so bedarf dies gegebenenfalls einer Bewertung, ob der Betroffene oder sein Verteidiger diesen Zeitablauf zu „vertreten“ haben. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus abredewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung (nicht tragend).
Zum Inhalt der Entscheidung: Der Sinn des Fahrverbots wird in Frage gestellt, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Oberlandesgericht Dresden Beschluss… mehrOLG Dresden – Beschluss vom 20.01.25
Gemäß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann ein Fahrverbot für die Dauer von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn der Fahrer eine „beharrliche Pflichtverletzung“ begangen hat. I. Der rechtliche Rahmen von §… mehrFahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzungen
Die Sicherstellung eines Führerscheins, die auf polizeirechtlicher Grundlage präventiv erfolgte, kann nicht auf ein später verhängtes Fahrverbot angerechnet werden. Eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 6 Satz 3 StVG ist ausgeschlossen, da die Sicherstellung… mehrAG Landstuhl – Beschluss vom 05.09.24
Leitsatz des Gerichts: Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen. Oberlandesgericht… mehrOLG Hamm – Beschluss vom 02.07.24
Leitsatz des Gerichts: Amtsgericht Dortmund Urteil vom 07.03.2024 729 OWi-254 Js 2152/23 -148/23 Tenor: Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 € verurteilt.Ihm wird verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art… mehrAG Dortmund – Urteil vom 07.03.24