§ 52 StVG – Übermittlung
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von… mehr§ 52 StVG – Übermittlung