Zum Inhalt springen
Startseite | Einstellung Bußgeldverfahren

Einstellung Bußgeldverfahren

Ein offizielles Schreiben der Bußgeldbehörde liegt auf einem Holzschreibtisch. Der Text „Das gegen Sie eingeleitete Verfahren habe ich nach § 47 I OWiG eingestellt.“ ist deutlich zu erkennen. Daneben liegt ein schwarzer Kugelschreiber.

​Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldbehörde: Möglichkeiten und Verfahren

Die Bußgeldbehörde kann ein Verfahren einstellen, wenn keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die Tat nicht nachweisbar ist oder ein Verfolgungshindernis besteht. Dies geschieht beispielsweise bei unverwertbaren Geschwindigkeitsmessungen.

Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, jedes Verfahren durchzuführen. Sie entscheidet nach eigenem Ermessen (Opportunitätsprinzip), ob ein Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird. Eine Einstellung kann daher auch erfolgen, wenn die Aufklärung der Tat einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Für die Verteidigung in Bußgeldsachen ist es daher sinnvoll, frühzeitig auf klärungsbedürftige Aspekte hinzuweisen, um eine mögliche Verfahrenseinstellung zu erreichen.