OLG Oldenburg – Beschluss vom 12.10.09
Zum Inhalt der Entscheidung: Die Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen des Betroffenen muß richterlich angeordnet werden. Auf die richterliche Anordnung darf nur verzichtet werden, wenn hierdurch der Untersuchungserfolg gefährdet würde (vgl. § 81a StPO). Wenn… mehrOLG Oldenburg – Beschluss vom 12.10.09