§ 53 StVG – Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten… mehr§ 53 StVG – Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren