§ 30b StVG – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und… mehr§ 30b StVG – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt