§§ 52 – 53a StPO – Zeugnisverweigerungsrecht
§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;2. der… mehr§§ 52 – 53a StPO – Zeugnisverweigerungsrecht