§ 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der… mehr§ 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen