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Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm – Beschluss vom 03.03.05

Wenn der Betroffene schwerwiegende berufliche Folgen geltend macht, darf ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn das Tatgericht konkrete, auf Tatsachen gestützte Feststellungen zu den möglichen beruflichen Härten und zur Zumutbarkeit von Alternativen (z. B. Urlaubsnahme) trifft. Pauschale Annahmen genügen den Anforderungen an die Begründung nicht.