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Absehen vom Fahrverbot

AG Dortmund – Urteil vom 06.03.25

Wurde zwischen einer neuen Ordnungswidrigkeit und deren gerichtlicher Entscheidung ein anderes Fahrverbot von zwei Monaten vollstreckt, kann gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen werden, wenn die Erziehungswirkung des bereits vollstreckten Fahrverbots noch nachwirkt; entgegen der Rechtsprechung des BayObLG (NStZ-RR 2021, 351).