Startseite | § 142 StGB § 142 StGB
§ 142 StGB bezieht sich auf das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) und regelt das sogenannte „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“, umgangssprachlich oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet. Dieser Paragraph legt fest, dass sich ein Unfallbeteiligter strafbar macht, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier sind die wesentlichen Punkte des § 142 StGB:
- Tatbestand: Der Paragraph gilt für alle Personen, die an einem Unfall beteiligt sind. Dies umfasst nicht nur den Fahrer eines Fahrzeugs, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrer oder Fußgänger, wenn sie in den Unfall verwickelt sind.
- Pflichten nach einem Unfall: Ein Unfallbeteiligter ist verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, um seine Identität sowie die Art seiner Beteiligung am Unfall festzustellen. Dazu gehört auch, den Geschädigten oder der Polizei die Möglichkeit zu geben, Informationen wie Namen, Anschrift und Versicherungsdaten zu erfassen.
- Strafe: Wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne diese Pflichten zu erfüllen, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.
- Ausnahmen: Es gibt bestimmte Ausnahmen, unter denen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht strafbar ist, zum Beispiel wenn der Unfallbeteiligte nachträglich seiner Feststellungspflicht nachkommt, nachdem er sich aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. um Hilfe zu holen) zunächst entfernt hat.
§ 142 StGB dient dem Schutz der Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten, indem sichergestellt wird, dass die Verantwortlichen eines Unfalls identifiziert werden können, um Schadensersatzansprüche und rechtliche Folgen klären zu können.