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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Erläuterungen zu § 8 StVO

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Soweit keine Vorfahrtsregelung besteht hat Vorfahrt, wer mit einem Fahrzeug von rechts gefahren kommt. Diese Regel gilt für Fahrzeuge aller Art.

Die Vorfahrtregel gilt nur für Kreuzungen und Einmündungen. Eine Kreuzung oder Einmündung liegt vor, wenn der kreuzende oder einmündende Weg dem Fahrverkehr gewidmet ist. Eine Einmündung soll nicht vorliegen, wenn die einmündende Straße nur über einen abgesenkten Bordstein und den Gehweg erreichbar ist.

Auf Plätzen oder größeren Verkehrsflächen gilt die allgemeine Vorfahrtregel nicht. Hier ist Verständigung erforderlich. Auch die auf Parkplätzen markierten Fahrspuren können in der Regel keine Vorfahrt gewähren. Auch hier ist daher eine Verständigung erforderlich.

Die Vorfahrt kann geregelt werden durch Zeichen 205 Zeichen 205, 206 Zeichen 206, 301 Zeichen 301 und 306 Zeichen 306. Das Fehlen des Zeichens 205 oder 206 auf der wartepflichtigen Straße beseitigt nicht die Vorfahrt des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße.

Die Zeichen 401 Zeichen 401(Bundesstraße), und 410 Zeichen 410 (Europastraße) vermitteln keine Vorfahrt.

Bei abknickender Vorfahrt (angekündigt durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen sowie durch Zusatzzeichen zu Zeichen 306Abknickende Vorfahrt) werden zwei an einer Kreuzung oder Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem Straßenzug zusammengefaßt. Wer der abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ändert seine Fahrtrichtung und muß dies rechtzeitig und deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen. Wer geradeaus weiterfährt ändert seine Fahrtrichtung nicht und braucht daher nicht den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen.

Wer eine nach rechts abknickende Vorfahrtstraße nach links verläßt, hat Vorfahrt vor dem aus der geradlinigen Verlängerung seiner bisherigen Fahrtrichtung ihm Entgegenkommenden, ist aber den von rechts kommenden auf der Vorfahrtstr. fahrenden Fahrzeugen wartepflichtig.

Der Vorfahrtberechtigte darf in der Regel auf Vorfahrtbeachtung vertrauen (Vertrauensgrundsatz). Verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt dessen Vorfahrt nicht. Er darf jedoch dann nicht mehr auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Der Wartepflichtige muß dagegen immer mit Verkehrsverstößen des Berechtigten rechnen, ausgenommen hiervon sind atypische, grobe Verstöße.

Siehe auch den Artikel:

-Abgesenkter Bordstein

 


 

Rechtsprechung:

BGH - Urteil vom 27.05.14: Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn.

 

LG Detmold - Urt. v. 02.05.12: Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.

 

 

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