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Dr. Dieter Heskamp

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VG Gelsenkirchen - Urteil vom 12.02.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung eines privaten PKW mit Blaulicht und Martinshorn zum Transport von Blutkonserven und sogenannten Schnellschnitten.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Urteil vom 12.02.2008

14 K 231/06

 

(...)

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein privates Krankentransportunternehmen mit Sitz in V. und Zweigstellen in M. und X. . Sie führt ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage Fahrdienste und Krankentransporte für Menschen sowie Materialtransporte u.a. von Blutkonserven aus.

Bereits mit Schreiben vom 22. April 2002 beantragte sie bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung eines ihrer Pkw mit Blaulicht und Martinshorn zum Transport von Blutkonserven und sogenannten Schnellschnitten. Nach Einholung einer Stellungnahme u.a. des Landrats des Kreises V. vom 27. Juni 2002, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 7 und 8 BA 1), informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass keine Notwendigkeit anzuerkennen sei, private Fahrzeuge mit Sondersignalen für die in Rede stehenden Transporter auszurüsten. Die Klägerin verfolgte daraufhin ihr Anliegen nicht weiter.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 stellte sie erneut einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO zur Ausrüstung von zwei Kraftfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn. Das erste, an ihrer Hauptwache in V. stationierte, Fahrzeug sei für Organ- und Bluttransporte des L. -Hospitals V. und des Evgl. Krankenhauses V. bestimmt. Das zweite Fahrzeug solle am N. -Krankenhaus in X1. - X2. stationiert werden, um Blut- bzw. Labortransporte (Schnellschnitte) im Klinikverbund N. -Krankenhaus X1. -X2. , N1. -Hospital X. und dem L. -Hospital in V. abzuwickeln. Für beide Fahrzeuge würde eine Einsatzbereitschaft bzw. Vorhaltezeit von 24 Stunden vorgesehen. Zur Begründung verwies die Klägerin im Wesentlichen auf die „enorm langen Wartezeiten" bei Nutzung des jetzigen Transportunternehmens, dem Material- Transport-Dienst des Deutschen Roten Kreuzes T. (MTD), die die Krankenhausleitungen nicht länger hinzunehmen bereit seien. Zudem spiele auch die Kostenfrage eine große Rolle für den Klinikverbund. Die Gründe für die, näher dargelegten, Verzögerungen durch den MTD lägen darin, dass das DRK T. seine Fahrzeuge in ganz Nordrhein-Westfalen verteile und sich hierdurch erhebliche Zeitverzögerungen bei der Anfahrt zu den Krankenhäusern ergäben. Durch die beabsichtigte Stationierung ihres Pkw würde die Dauer eines Schnellschnitttransports um mindestens 50 Minuten (bei einer sich bisher ergebenden Gesamtdauer von 130 Minuten) gesenkt. Zeitkritische Anfahrten aus I. bzw. T. für einen Schnellschnitttransport vom N1. -Hospital in X. zur Pathologie nach I1. würden bei Einsatz eines ihrer Fahrzeuge entfallen. Auch die Beschwerden des L. - Hospitals in V. würden immer lauter und häufiger, weil man dort über zwei Stunden auf Blutkonserven während einer Operation warte. Der große Fuhrpark des MTD-T. von 16 Fahrzeugen sei mithin nicht ausreichend, um eine hochwertige Abdeckung für die Material-Transporte zu erreichen. Die Klägerin wolle auf keinen Fall konkurrierend, sondern nur unterstützend zu diesem tätig werden. Es werde auch nicht verkannt, dass in Ausnahmefällen der Städt. Rettungsdienst bzw. Rettungshubschrauber eingesetzt werden könnten, doch seien diese Fahrzeuge für Transporte der hier in Rede stehenden Art gemäß § 12 RettG NRW nicht im Bedarfsplan vorgesehen.

Auf die nachfolgend von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen des Landrats des Kreises V. , Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Bevölkerungsschutz, vom 12. September 2005, des Dezernats für Rettungswesen vom 13. September 2005, der Polizei vom 16. September 2005, der Geschäftsführung des St. N. -Krankenhauses X1. -X2. gGmbH vom 23. September 2005, des Landrats des Kreises T1. vom 24. September 2005 sowie des Gesundheitsamts des Landrats des Kreises V. vom 29. September 2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Blatt 23 bis 35 der BA 1).

Mit den vorgenannten Stellungnahmen nachgeheftetem, auf den 16. September 2005 datierenden Bescheid lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Ausnahmeerlaubnis ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach wie vor ein zusätzlicher Bedarf an Fahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen faktisch nicht bestehe und insbesondere keine Defizite im Bereich der Sonderfahrten belegt seien, die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich machen würden.

Den dagegen fristgemäß erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit umfänglichen Erwägungen als unbegründet zurück. Eine die begehrte Erlaubnis rechtfertigende Ausnahmesituation könne angenommen werden, wenn für die beantragten Transporte unter Blaulichteinsatz weder quantitativ noch qualitativ die notwendigen Fahrzeugkapazitäten beim Rettungsdienst oder den sonst in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Institutionen vorliegen würden. Das sei hier nicht der Fall. Der Landrat des Kreises V. verneine auch in seiner aktuellen Stellungnahme einen entsprechenden zusätzlichen Bedarf an Fahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen. Dies gehe insbesondere aus der im Juli 2005 vom Kreistag beschlossenen ersten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes hervor, wonach der Krankentransport bis zu 15% höhere Einsatzzahlen bewältigen könne. Die von der Klägerin angebotenen Leistungen seien also durchaus mit Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes zu bewältigen. Defizite im Bereich von Sonderfahrten, die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich machen könnten, seien nicht bestätigt worden. Insbesondere verfüge der MTD über insgesamt 12 entsprechend ausgestattete Einsatzfahrzeuge. Sowohl das Evgl. Krankenhaus V. als auch das Kath. Krankenhaus würden seit vielen Jahren vom MTD mit Blut- und Schnellschnitttransporten versorgt. Dabei würde der überwiegende Anteil der Bluttransporte vom Blutspendedienst I. von I. nach V. (ca. 95%) durchgeführt. Schnellschnitte würden überwiegend nach E. oder I1. transportiert. Anfahrten unter tatsächlicher Inanspruchnahme von Sondersignalen kämen in diesen Fällen äußerst selten vor, weil die Operationen im Vorhinein geplant und notwendige Absprachen mit den Kliniken frühzeitig getroffen würden. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Bedarfsprüfung sei höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt worden.

Auch die im Übrigen angehörten Dezernate hätten sich gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgesprochen. Die Polizei habe ausdrücklich vor den aus einer allzu großzügigen Genehmigungspraxis resultierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit gewarnt. Das Gesundheitsdezernat habe die begehrte Ausnahme aus medizinal-fachlicher Sicht in Abrede gestellt. Die Geschäftsführung des St. N. -Krankenhauses X1. -X2. habe darauf hingewiesen, dass durch das Antragsschreiben der Klägerin keine Positionen der Krankenhäuser vertreten würden und ein reklamierter Bedarf nicht bestehe. Letzterer werde auch von der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises T1. negiert. Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises V. habe allerdings keine Bedenken gegen das Begehren der Klägerin vorgetragen. Es werde im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine gute Möglichkeit gesehen werde, im Gesundheitswesen mehr Markt und Wettbewerb zu eröffnen, wenn das denn gewünscht werde. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass Vertreter des L. -Hospitals V. sowie des Evgl. Krankenhauses V. bei Zustimmung des Antrages durchaus Vorteile für alle Betroffenen sehen würden. Insbesondere werde auf kürzere Wartezeiten bei notwendigen Eiltransporten und auf finanzielle Aspekte hingewiesen.

Die hiernach nur in sehr seltenen Fällen notwendigen echten „Notfalltransporte" könnten problemlos durch die vorhandenen Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 52 Abs. 3, insbesondere Nr. 4 StVZO durchgeführt werden, die hierfür besonders geeignet seien. Mit jeder genehmigten Blaulichtanlage werde die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert. Da der Landrat des Kreises V. als Träger des Rettungsdienstes keine Erkenntnisse darüber habe, dass es bisher zu Engpässen beim Bluttransport bzw. beim Transport sensibler humaner Materialien unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gekommen sei und durch die vorhandenen Fahrzeugkapazitäten umgehend Abhilfe bei tatsächlichen Notsituationen geschaffen werden könne, lehne sie, die Beklagte, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Ausnahmegenehmigung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Blatt 48 bis 54 der BA 1) verwiesen.

Die Klägerin hat am 18. Januar 2006 Klage erhoben.

Sie führt zur Begründung ergänzend aus: Die von ihr beantragte Genehmigung laufe dem Ausnahmecharakter des § 70 Abs. 1 StVZO nicht zuwider. Die Gefahr einer abnehmenden Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung bestehe angesichts der am äußeren Erscheinungsbild ihrer Fahrzeuge erkennbaren Notwendigkeit einer Blaulichtausstattung ebenso wenig wie die Gefahr eines Missbrauchs und der damit verbundenen möglichen Gefahr schwerer Verkehrsunfälle. Alle ihre Fahrer seien für Krankentransport- und Bluttransportfahrten besonders geschult, ihre Fahrzeuge entsprechend den aktuellen Anforderungen ausgestattet. Darüber hinaus sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich, warum die Gefahr schwerer Verkehrsunfälle bei Blaulichtfahrten durch sie höher sein solle als bei entsprechenden Fahrten durch den MTD.

Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Entscheidung über den Bedarf müsse anhand einer Einzelfallbeurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Denn in der hier gegebenen örtlichen Situation stünden gerade nicht genügend nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete und den einschlägigen Anforderungen genügende Fahrzeuge zur Verfügung, um auch in Notfällen eine ständige Einsatzbereitschaft für Bluttransporte sicherzustellen. Die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Stellungnahmen vornehmlich des Landrats des Kreises V. erschienen nicht als fundierte Tatsachenbehauptungen, sondern als bloße Meinungsäußerungen ohne belastbare Erfahrungswerte. So verweise der Landrat des Kreises V. auf einen veralteten Bericht aus dem Jahre 2002. Die Beklagte habe verlässliches Tatsachenmaterial über die Anzahl der Bluttransporte und Schnellschnitte, die Häufigkeit von Blaulichtfahrten von bzw. zu einzelnen Krankenhäusern, die zu überwindenden Entfernungen, über die Unfallhäufigkeit u.a. nicht ermittelt. Sie, die Klägerin, verfüge nicht über die entsprechende Möglichkeit. Auch die Auskunft des Dezernats Rettungswesen sei in sich nicht schlüssig. Vor allem habe die Beklagte die Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises V. vom 29. September 2005 ermessensfehlerhaft nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen. Denn darin sei die beantragte Ausnahmegenehmigung befürwortet und von den Vertretern des L. -Hospitals V. sowie des Evgl. Krankenhauses V. sogar ausdrücklich gewünscht worden, weil diese mit dem derzeit bestehenden Angebot nicht zufrieden seien. Es würde außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Evgl. Krankenhaus V. um eine chirurgische Schwerpunktklinik mit erhöhtem Bedarf an Notfalltransporten handele. Auch das L1. weise als Herz- und Brustkrebszentrum einen solchen erhöhten Bedarf auf. Es gehe nicht lediglich um die vom Landrat V. angeführten ein- bis zweimal wöchentlich anfallenden Schellschnitte. Auch sei das Notfalleinsatzfahrzeug in X2. nicht hinreichend ausgestattet.

Wie sie, die Klägerin, bereits in ihrer Antragsschrift dargelegt habe, beanspruche der derzeit übliche Ablauf eines Notfallbluttransportes im Rahmen einer Operation durchschnittlich zwei Stunden, was im Hinblick auf den grundgesetzlich verbürgten Schutz von Leib und Gesundheit der betroffenen Patienten nicht hingenommen werden könne. Auch werde durch die nicht umfassend einzelfallbezogene Ermessensentscheidung rechtswidrig in ihre durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eingegriffen. Da vorliegend die ständige Einsatzbereitschaft für einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Bluttransport zwar in der Regel, aber nicht auch in Notfällen tatsächlich sichergestellt sei und daraus ein offensichtlicher Bedarf an weiteren mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen resultiere, hätten die gefährdeten Rechtsgüter der betroffenen Patienten in erhöhtem Maße in die Ermessensentscheidung miteinbezogen werden müssen. Da auch dies nicht geschehen sei, stehe ihr ein Anspruch auf Neubescheidung zu.

Die Klägerin beantragt in letzter Fassung,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8. Juli 2005 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO zur Ausrüstung von zwei Personenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen (...) und (...) oder gleichwertigen Fahrzeugen mit Kennleuchten für blaues Rundumlicht (§ 52 Abs. 3 StVZO) und Einsatzhorn (§ 55 Abs. 3 StVZO) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie führt unter Bezugnahme auf - nach gerichtlicher Hinweisverfügung vom 19. Mai 2006 eingeholte - ergänzende Stellungnahmen des Landsrats des Kreises V. vom 10. August 2006 und 16. Januar 2008 sowie des Landrats/der Landrätin des Kreises T1. vom 21. September 2006 und 29. Januar 2008 vertiefend aus: Bei der Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben müsse. Eine besondere Ausnahmesituation liege hier nicht vor. Denn der Bedarf an normgerecht ausgestatteten Fahrzeugen im Bereich V. sei gedeckt, so dass für die wenigen Transporte, die auf den Einsatz von Blaulicht angewiesen seien, keine weiteren Fahrzeuge mehr benötigt würden. Auch die neuere Rechtsprechung des OVG NRW gebiete keine andere Beurteilung. Die in den dortigen Urteilen vom 8. März 2006 entwickelten Maßstäbe beanspruchten hier keine Gültigkeit, weil an dem vorgesehenen Standort in V. gerade keine Blutspendeeinrichtung oder ein Blutdepot vorhanden seien, von wo häufig Blutprodukte ausgeliefert werden müssten.

Selbst bei Anwendung jener Maßstäbe auf den vorliegenden Fall sei die Ablehnung rechtmäßig, weil die vom OVG NRW geforderten Voraussetzungen für einen ausreichend gedeckten Bedarf zweifelsfrei erfüllt seien, also kein zusätzlicher Bedarf für die Zulassung weiterer Fahrzeuge bestehe. So fielen Schnellschnitte in V. wöchentlich ein- bis zweimal an und würden durch Fahrzeuge des MTD durchgeführt. Dabei erfolge die Alarmierung in der Regel so frühzeitig, dass auf den Einsatz von Sondersignalen verzichtet werden könne. Notfallbluttransporte seien im Jahre 2006 (bis August) erst viermal durchgeführt worden. Vom DRK T. /DRK Soziale Dienste GmbH würden nunmehr insgesamt 15 Fahrzeuge vorgehalten, die rund um die Uhr einsetzbar und rechtmäßig mit Sondersignalen ausgestattet seien sowie über die notwendige technische Ausstattung verfügten, was durch autorisierte Ärzte überwacht werde. Das eingesetzte Personal sei besonders geschult, Zivildienstleistende würden für diese Fahrten grundsätzlich nicht eingesetzt. Angesichts dessen komme es nicht entscheidend darauf an, ob die von der Klägerin benutzten Fahrzeuge äußerlich als Rettungsfahrzeuge zu erkennen seien. Eine andere Entscheidung sei auch nicht auf Grund der Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde des Kreises V. vom 29. September 2005 geboten. Angesichts der wiederholten Äußerungen des Landrats dahingehend, dass Eiltransporte nur in geringem Umfang anfielen und bei vorher angemeldeten Schnellschnitten der Fahrer noch ca. 15 bis 20 Minuten auf die Gewebeproben warten müsse, könne der Aussage der Klägerin, durch ihre Beteiligung sei eine wesentlich schnellere Befriedigung der Patienteninteressen möglich, nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Amtsarztes zum marktwirtschaftlichen Ordnungsrahmen des Notfalldienstes seien nicht in die Ermessenserwägung einzubeziehen. Die Ablehnung der Ausnahme mit der gegebenen Begründung stehe mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit im Einklang. Soweit dadurch private Hilfsdienste praktisch begünstigt würden, liege darin kein unzulässiger Konkurrenzschutz, vielmehr handele es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten. Überdies werde bei dem Abstellen auf die vorhandenen und hier ausreichenden Kapazitäten kein Konflikt zwischen Bewerbern, sondern eine gefahrenabwehrrechtliche Bedarfsfrage geregelt. Soweit sich die Klägerin auf die aktuell vom OVG NRW bestimmten Anforderungen an den Bluttransport und das eingesetzte Personal beziehe, müsse sie darlegen, dass von ihr selbst diese Anforderungen erfüllt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der im gerichtlichen Verfahren ergangenen weiteren Stellungnahmen der beteiligten Ämter und der Soziale Dienste gGmbH J. -Land (Medizinischer Transportdienst) vom 5. Februar 2008 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Bescheidungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dem Erfolg des Klagebegehrens steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin ihr Antragsbegehren auf gerichtliche Anregung hin erstmals in der mündlichen Verhandlung auf konkret benannte Kraftfahrzeuge erstreckt hat, die die Beklagte zuvor zwangsläufig noch nicht in ihre Ermessensentscheidung hat einbeziehen können. Die Beklagte hätte auf eine solche wegen der Bedeutung der technischen Ausstattung der Fahrzeuge grundsätzlich gebotene Spezifizierung bereits im Rahmen ihrer Beratungs- und Sachverhaltsaufklärungspflicht (§§ 24, 25 VwVfG) im Verwaltungsverfahren hinwirken müssen. Im übrigen hat die Klägerin mit letztem Schriftsatz vom 4. Februar 2008 im einzelnen unter Beweisantritt dargelegt, ihre Kraftfahrzeuge erfüllten die (jedenfalls) für Bluttransporte erforderlichen technischen Voraussetzungen. Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

Als Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren kommt allein § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden Ausnahmen genehmigen u. a. von der Vorschrift des § 52 StVZO, um die es hier geht. Die Fahrzeuge der Klägerin unterfallen unstreitig nicht den in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO ausdrücklich benannten rechtmäßig mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausrüstbaren Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen des Rettungsdienstes oder des Krankentransportes im Sinne dieser Bestimmungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 21. Februar 2002 (- 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426) klargestellt, dass ungeachtet der Streichung der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO, die allgemein Blaulicht-Berechtigungen für Bluttransport-Fahrzeuge regelte, durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl I S. 310) seither (nur) noch die Möglichkeit besteht, eine solche Berechtigung mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zu erlangen. Diese Regelung soll den besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessenentscheidung. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 - a.a.O.)

Dem in der normativen Reduzierung des Kreises der Blaulicht- Berechtigten zu erblickenden (Teil-) Verbot liegt - wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat - die Erkenntnis zu Grunde, dass die Zahl der Fahrzeuge, die damit ausgerüstet werden, möglichst gering bleiben muss. Eine Ausnahmegenehmigung müsse geboten sein, „um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können".

Für die Prüfung des entsprechenden Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich. (OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 455- 459.)

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat den Antrag der Klägerin mit der wesentlichen Erwägung abgelehnt, eine Ausnahmesituation im vorgenannten Sinne sei nicht gegeben, weil der Bedarf an normgerecht ausgestatteten Fahrzeugen an den hier in Rede stehenden Standorten V. und X1. - X2. gedeckt sei, so dass für die wenigen Transporte, die auf den Einsatz von Blaulicht angewiesen seien, keine weiteren Fahrzeuge mit Sonderrechten benötigt würden.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Hiervon ausgehend leidet die Entscheidung der Beklagten nicht an Ermessensfehlern. Sie beruht insbesondere auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

1. Für die von der Klägerin beabsichtigten Bluttransportfahrten gilt folgendes:

a) Für den Standort V. hat der Landrat des Kreises V. als Träger des Rettungsdienstes durchgängig ausgeführt, es bestehe keine Notwendigkeit und kein Bedarf, private Fahrzeuge der Klägerin mit Sondersignalen für die in Rede stehenden Transporte auszustatten, da in ausreichender Anzahl entsprechend rechtmäßig ausgerüstete und die technischen Voraussetzungen erfüllende Fahrzeuge des MTD zur Verfügung stünden. Insbesondere könnten die - auch nach Einschätzung der Klägerin - sehr seltenen Transportfahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten problemlos von den vorhandenen Einsatzfahrzeugen durchgeführt werden (Stellungnahmen vom 27. Juni 2002, 12. September 2005, 10. August 2006 und 16. Januar 2008, Bl. 7, 25 BA 1, Bl. 54, 83 GA).

Die mit diesen Auskünften in Einklang stehende Bewertung der Beklagten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt ungeachtet dessen, dass diese ihrerseits auch auf Einschätzungen des (betroffenen) DRK T. als Träger des MTD beruhen und die darin, wenn überhaupt, angegebenen Zahlen über die angefallenen Bluttransporte, vornehmlich der echten Notfalltransporte, nicht vollumfänglich ermittelt worden sind. Die Auskünfte aus den Jahren 2002 und 2005 lassen konkrete Angaben insoweit gänzlich vermissen. In der Stellungnahme vom 10. August 2006 wird die Anzahl der in jenem Jahr (bis August) insgesamt durchgeführten Notfallbluttransporte mit (lediglich) vier angegeben - allerdings nur bezogen auf das L1. in V. . Warum entsprechende Zahlen nicht für das dortige Evgl. Krankenhaus benannt wurden, erschließt sich nicht. Erstmals in der wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung der DRK Soziale Dienste gGmbH (MTD) vom 5. Februar 2008 werden für das Jahr 2007 die von dieser Organisation insgesamt durchgeführten Bluttransportfahrten u.a. für die beiden Krankenhäuser in V. angeführt; von insgesamt 729 Bluttransporten erfolgten hiernach 41 mit Blaulicht.

Diese Tatsachenbasis bildet eine tragfähige Grundlage für die Ermessensentscheidung der Beklagten. Deren Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, auch und gerade angesichts des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen eines nach wie vor nicht gegebenen Bedarfs keine andere Ermessensentscheidung (zu Gunsten der Klägerin) zu treffen. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern.

Diese Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der schon zitierten Entscheidung vom 21. Februar 2002 leitsatzmäßig hervorgehoben, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, ein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten, mit der Begründung abgelehnt werden darf, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte in Notfällen könnten ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.

So liegt es nach der zutreffenden Bewertung der Beklagten auch hier.

Aus keiner der Stellungnahmen lässt sich ableiten oder gar belegen, dass die gegenwärtige Praxis hinsichtlich der Qualität der Notfallbluttransporte eine Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet, insbesondere einen beachtlichen Missstand aufweist.

Dazu reicht die in der Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde des Kreises V. vom 29. September 2005 (Bl. 34 BA) und in dem Antragsschreiben der Klägerin oberflächlich anklingende Kritik bzw. Unzufriedenheit der Krankenhäuser in V. nicht aus. Inwiefern eine „wesentlich schnellere Befriedigung von Patienteninteressen, z.B. während einer Op..." bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin für ein in V. vorgehaltenes Bluttransportfahrzeug bewirkt würde, erschließt sich angesichts dieser Mitteilung nicht. Es ist im Gegenteil nicht ansatzweise belegt oder sonst ersichtlich, dass ein Bluttransport deswegen zu spät am Bestimmungsort eingetroffen wäre bzw. zukünftig eintrifft und dadurch ein Patient schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar den Tod erlitten hätte bzw. erleidet, weil Fahrzeuge der Klägerin nicht über Sondersignale verfügen.

Soweit in den Auskünften wirtschaftliche Überlegungen zum Ausdruck kommen („...Vorteile ...auch in finanzieller Hinsicht..."), dürfen diese in vorstehendem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Denn die zuständige Behörde betreibt bei Abstellen auf eine Bedarfsanalyse keinen (unzulässigen) Konkurrenzschutz. Sie regelt keinen Konflikt zwischen Bewerbern um eine gleiche Berechtigung, sondern eine gefahrenabwehrrechtliche Bedarfsfrage. (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 - a.a.O.)

b) Entsprechendes gilt auch für den Standort in X1. X2. . Der Landrat des Kreises T1. hat in seiner Stellungnahme vom 24. September 2005 einen Bedarf für eine zusätzliche Ausstattung privater Bluttransportfahrzeuge mit Sondersignalen verneint. Das dortige N. - Krankenhaus hat zudem unter dem 23. September 2005 dargelegt, dass der Transport von Blut in koordiniertem Rahmen verlaufe und bei Notfallsituationen durch den Blutspendedienst I. erfolge. Darüber hinaus wird betont, dass das dortige Krankenhaus - anders als die Krankenhäuser in V. - die Position der Klägerin nicht teile. Eine „Unzufriedenheit" mit der bestehenden Situation wird hiernach nicht einmal im Ansatz reklamiert. Mit letzter Stellungnahme vom 29. Januar 2008 hat die Landrätin des Kreises T1. die Angaben dahin ergänzt, dass das DRK in I. seit etwa zwei Jahren überhaupt keine und das DRK T. im Jahr 2007 insgesamt sechs Bluttransporte für dieses Krankenhaus durchgeführt habe.

Angesichts dieser Ausführungen durfte die Beklagte für beide Standorte das höchstrichterlich entwickelte Erfordernis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO in Gestalt „ansonsten nicht beherrschbare(r) Gefahren" zutreffend als nicht gegeben beurteilen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keiner weiteren Abklärung des Sachverhalts. Insbesondere sind die von ihr in Bezug genommenen vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze vorliegend nicht vollumfänglich einschlägig.

Unter Hinweis darauf, dass jedenfalls in NRW der Bluttransport nicht Aufgabe des Rettungsdienstes sei, hat das OVG NRW in seinen Urteilen vom 8. März 2006 ( - 8 A 1117/05 - und - 8 A 5229/04 -) herausgestellt, dass die Entscheidung über die (anderweitige) Bedarfsdeckung „nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden" könne. Dies deshalb, weil die Annahme, dass eilige Bluttransporte i.d.R. von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, aufgrund der im einzelnen aufgezeigten aktuellen (d.h. nach der Entscheidung des BVerwG erlassenen), auch in Notfällen einzuhaltenden, gesetzlichen Qualifikationsanforderungen „nicht mehr ohne weiteres" zutreffe. Wegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, vornehmlich der durchgängigen Sicherung der einzuhaltenden Transporttemperaturen, bedürfe es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle tatsächlich ständig Fahrzeuge einsatzbereit seien, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind. Wenn dies nicht der Fall sei, könne zufolge der Rechtsprechung des OVG NRW die Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können; darauf könne sich der jeweilige Antragsteller auch berufen.

Diese (strengen) Kriterien der ständigen Einsatzbereitschaft entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge anderer Betreiber gelten in der vorliegenden Konstellation indessen nicht. Denn diese beanspruchen Gültigkeit nur für solche Standorte, von denen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden bzw. an denen etwa erforderliche Notfallbluttransporte typischerweise beginnen; dazu zählen jedenfalls die Standorte, an denen der Blutspendedienst zentrale Institute unterhält.

So liegt es hier nicht. V. und X3. -X2. sind keine Standorte, an denen Notfallbluttransporte typischerweise beginnen oder von denen aus Blutprodukte häufig ausgeliefert werden.

Die das nachdrücklich bestätigenden Ausführungen des Landrats des Kreises V. vom 10. August 2006 und 16. Januar 2008 bzw. des Landrats des Kreises T1. vom 21. September 2006 unterliegen keinen berechtigten Zweifeln. Sie werden auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Landrat V. hat schon in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2002, die er nachfolgend ausdrücklich als im Kern weiterhin zutreffend bezeichnet hat, darauf hingewiesen, dass der überwiegende Anteil der Bluttransporte vom Blutspendedienst I. nach V. (95 %) stattfinde. Das ist auch deshalb plausibel, weil in V. gerade kein zentrales Institut des Blutspendedienstes X4. angesiedelt ist (diese befinden sich in I. , C. L2. , C1. , N2. und C. T2. ) und auch kein Blutdepot (die in I2. , S. , H. , C2. und F. gelegen sind). Das gilt auch für X1. -X2. .

Dementsprechend ist die vom Gericht rein vorsorglich für die Standorte V. und X1. -X2. ermittelte konkrete Anzahl der Notfallbluttransporte mit denjenigen Fallzahlen, wie sie etwa der Entscheidung des OVG NRW im Verfahren 8 A 5229/04 zugrunde lagen, offenkundig schon im Ansatz nicht vergleichbar.

Für die beiden Krankenhäuser in V. sind vom MTD im gesamten Jahr 2007 von insgesamt 729 Bluttransporten lediglich 41 unter Einsatz von Sondersignalen durchgeführt worden. Es spricht nach den obigen Ausführungen schon alles dafür, dass der ganz überwiegende Anteil dieser Notfalltransporte nach V. erfolgt ist. Selbst wenn unterstellt würde, dass die benannten 41 Fahrten ihren Ausgangspunkt in V. genommen hätten, läge diese Zahl weit unterhalb der 1 bis 2 Notfalltransporte täglich, wie sie ausweislich der Ermittlungen des OVG NRW etwa in N2. als einem Sitz eines zentralen Instituts des Blutspendedienst-X4. anfallen. Wie bereits ausgeführt, sind für das N. -Krankenhaus in X1. -X2. vom DRK (I. und T. ) im Jahr 2007 insgesamt sechs Bluttransporte durchgeführt worden, wobei angesichts dieser geringen Größenordnung offen bleiben kann, ob sich diese Zahl ausschließlich auf Notfalltransporte bezieht.

Keinesfalls beginnen an den beiden vorliegend in Streit stehenden Standorten häufig oder typischerweise Notfallbluttransporte. Eine für die Patienten vorteilhaftere Versorgung mit lebenswichtigen Blutprodukten im Falle einer dortigen Stationierung eines mit Sondersignalen ausgerüsteten Transportfahrzeugs der Klägerin lässt sich hiernach nicht feststellen, weil damit im Allgemeinen kein Zeitvorteil einherginge.

Diese Schlussfolgerung wird durch das klägerische Vorbringen, das Evgl. Krankenhaus in V. sei eine chirurgische Schwerpunktklinik und das L1. sei zwischenzeitlich als Herz- und Brustkrebszentrum anerkannt, nicht in Zweifel gezogen. Hieraus lässt sich gerade nichts für die Annahme ableiten, dass Notfallbluttransporte in V. bzw. X1. -X2. regelmäßig ihren Ausgangspunkt nehmen würden. Vielmehr vermag das allenfalls einen erhöhten Anteil plötzlicher, nicht im Voraus planbarer, Operationen mit einem daraus resultierenden erhöhten Bedarf an eiligen Bluttransporten von einem der auswärtigen Blutdepots oder zentralen Instituten des Blutspendedienstes X4. oder ggf. anderen Krankenhäusern zu begründen. Damit stellt auch dieses Vorbringen nicht substantiiert in Frage, dass durch die für Bluttransporte hinreichend ausgestatteten Blaulicht- Fahrzeuge insbesondere des MTD die erforderlichen Notfallbluttransporte im Allgemeinen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ihren Vortrag, sie führe nicht ausschließlich, aber auch Notfalltransporte für das N. -Krankenhaus X1. -X2. und das N1. -Hospital X. aus, hat die Klägerin nicht ansatzweise durch Zahlenmaterial belegt.

Hiernach besteht auch im Lichte des vom OVG NRW in Bezug genommenen Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens bzw. der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom 19. September 2005 und der Richtlinie 2004/33 EG vom 22. März 2004 kein Erfordernis und kein Bedarf, an den beiden im vorstehenden Klageverfahren in Rede stehenden Standorten ständig (Tag und Nacht) ein für Bluttransporte geeignetes und rechtmäßig mit Sondersignalen ausgestattetes Blaulichtfahrzeug für den Einsatz bereitzuhalten. Der (zutreffende) klägerische Einwand, der MTD halte seine speziell ausgestatteten 16 Einsatzfahrzeuge in ganz Nordrhein-Westfalen vor - aber nicht eines speziell in V. - und auch in X1. -X2. sei kein hinreichend ausgestattetes Transportfahrzeug ständig einsatzbereit, ist deshalb vorstehend rechtlich unerheblich. Dass es in Einzelfällen, ggf. auch für Patienten in anderen Krankenhäusern, von Vorteil sein könnte, wenn etwa in V. vorrätige Blutprodukte sofort unter Blaulichteinsatz von dort aus transportiert werden könnten, vermag eine Ausnahmesituation im Sinne des § 70 Abs. 1 StVZO nicht zu begründen.

2. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin mit ihren Fahrzeugen in V. und X1. -X2. Schnellschnitte zu transportieren beabsichtigt, also histologische Untersuchungen von Gewebeproben unmittelbar nach deren Entnahme noch während einer Operation, und hierfür die Ausnahmeerlaubnis begehrt.

Auch (und gerade) für Schnellschnitttransporte ist unter Auswertung des vorliegenden Erkenntnismaterials die Ermessensentscheidung der Beklagten, eine nicht anders als durch die Erteilung zusätzlicher Blaulichtberechtigungen für Fahrzeuge der Klägerin beherrschbare besondere Gefahrenlage zu verneinen, rechtlich bedenkenfrei. Ein zusätzlicher Bedarf, deren Fahrzeuge für diesen Zweck mit Sondersignalen auszurüsten, besteht wiederum nicht.

Die schon benannten Stellungnahmen sowohl des Landrats des Kreises V. (vom 27. Juni 2002 und 12. September 2005) als auch des Landrates bzw. der Landrätin des Kreises T1. (vom 24. September 2005, 21. September 2006 und 29. Januar 2008) verneinen übereinstimmend einen dahingehenden Bedarf. Die Auskunft der Unteren Gesundheitsbehörde des Kreises V. vom 29. September 2005 verhält sich nicht spezifiziert zu Schnellschnitten.

Die darauf beruhende Bewertung der Beklagten unterliegt keinen berechtigten Zweifeln.

Das gilt ungeachtet dessen, dass auch die konkreten Zahlen zum Umfang der Schnellschnitttransporte (mit und ohne Blaulichteinsatz) nicht vollumfänglich abgeklärt sind. So wird in der Stellungnahme des Landrats des Kreises V. vom 10. August 2006 die Zahl der wöchentlich am L1. V. anfallenden Schnellschnitte mit ein bis zwei beziffert, die durch das DRK transportiert würden. Die Soziale Dienste gGmbH J. -Land (MTD) gibt unter dem 5. Februar 2008 die für dieses Krankenhaus im Jahr 2007 durchgeführten Schnellschnitttransporte mit insgesamt 151 an (also wöchentlich zwei bis drei). Zahlen für das Evgl. Krankenhaus in V. werden demgegenüber nicht benannt.

Der Landrat des Kreises T1. weist in seiner Stellungnahme vom 24. September 2005 darauf hin, dass durch verfeinerte und neuartige Techniken der präoperativen Diagnostik eine operative Biopsie nur noch in wenigen Fällen erforderlich sei, für die das Krankenhaus organisatorischer Vorsorge zu treffen habe, dass die Narkosezeiten auf ein Minimum reduziert werden; so habe das N3. in T1. einen ortsansässigen Pathologen für solche Ausnahmefälle zur Verfügung. Konkrete Zahlen werden nicht benannt. Ausweislich der ergänzenden Auskunft vom 29. Januar 2008 waren nach Angaben des DRK (I. und T. ) für Schnellschnitte jedenfalls keine Notfallfahrten erforderlich. Die Klägerin hat Ihren abermaligen Vortrag, sie transportiere nicht ausschließlich, aber auch Schnellschnitte für das N. - Krankenhaus X1. -X2. und das N1. -Hospital X. , wiederum nicht durch Zahlenmaterial erhärtet.

Einer weiteren Aufklärung bedarf es auch insoweit indessen nicht. Aus keiner der Stellungnahmen lässt sich das Erfordernis ableiten, im Interesse einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung für den Transport von Schnellschnitten gerade in V. bzw. in X1. -X2. ständig ein spezielles Transportfahrzeug (der Klägerin) mit Blaulichtberechtigung vorzuhalten.

Insoweit ist wesentlich, dass Schnellschnitttransporte regelmäßig vor Durchführung der geplanten Operation von den jeweiligen Krankenhäusern angefordert werden. Die insoweit übereinstimmenden Auskünfte hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Hieraus folgt, dass im Allgemeinen die vorhandenen Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes/ des MTD das jeweilige Krankhaus „in Ruhe", jedenfalls ohne Blaulichteinsatz anfahren können. Dies bedingt ausweislich der Stellungnahme des Landrats V. vom 10. August 2006, dass der jeweilige Fahrer (des DRK) vor Ort sogar noch ca. 15 - 20 Minuten warten muss, bis die Gewebeprobe des Patienten entnommen ist. Anschließend ist allerdings - je nach örtlichen und/oder organisatorischen Gegebenheiten - Eile geboten, woraus sich der hohe Prozentsatz von Fahrten mit Sondersignalen (90 %) zum Ort der Gewebeuntersuchung ergibt, wie aus der Mitteilung des MTD vom 5. Februar 2008 jedenfalls für den Standort V. / L3. folgt.

Eine ständige Stationierung eines mit Sondersignalen ausgestatteten Fahrzeugs am Ort der Gewebeentnahme/Operation in V. bzw. X1. - X2. , wie er von der Klägerin erstrebt wird, brächte mithin für den Regelfall keine zeitlichen Vorteile. Das von ihr im Antrag vom 8. Juli 2005 gebildete Beispiel mit einer Zeitersparnis von mindestens 50 Minuten kann vielmehr nur für den Ausnahmefall zutreffen, dass sich erst während einer Operation oder einer sonstigen Untersuchung die vorher nicht absehbare/geplante Notwendigkeit eines Schnellschnitttransports ergeben sollte. Solche, nicht gänzlich auszuschließende, Sonderfälle vermögen einen Bedarf für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO nicht darzutun.

Das gilt um so mehr, als die vom OVG NRW in den mehrfach zitierten Urteilen vom 8. März 2006 für Bluttransportfahrzeuge entwickelten Anforderungen für die technische Ausstattung von Schnellschnitttransporten nicht gelten. Die insoweit in Bezug genommenen Regelungen (Transfusionsgesetz, Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom 19. September 2005, Richtlinie 2004/33 EG vom 22. März 2004) beanspruchen Gültigkeit ausschließlich für Blut und Blutprodukte bzw. Blutbestandteile, nicht aber für Schnellschnitte. Folglich können, sollten in Ausnahmefällen an den Krankenhäusern in V. bzw. X1. -X2. mangels vorheriger Anforderung kein rechtmäßig mit Sondersignalen speziell ausgerüstetes Transportfahrzeug (des MTD u.a.) verfügbar sein, in den wenigen sich möglicherweise deshalb ergebenden echten Notfällen auch andere Fahrzeuge mit Blaulicht-Berechtigung, im äußersten Notfall auch Polizeifahrzeuge, eingesetzt werden, wodurch denkbaren - vornehmlich aus einer etwaigen Verlängerung der Narkosedauer resultierenden - Gesundheitsgefahren der Patienten zureichend begegnet werden kann. (Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2002 a.a.O.).

Ob darüber hinaus der Auffassung der Unteren Gesundheitsbehörde des Kreises T1. in deren Stellungnahme vom 21. September 2006, wonach Transporte für Schnellschnitte auch von einem Taxi durchgeführt werden können, etwa angesichts der dortigen besonderen örtlichen/organisatorischen Gegebenheiten zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung.

Ist somit die ablehnende Entscheidung zu § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig, gilt das entsprechend für den Ausnahmeantrag zu § 55 Abs. 3 StVZO, der für die Ausstattung mit Sondersignalen die Ausrüstung für blaues Blinklicht voraussetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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