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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

§ 24a StVG - 0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.


Anlage zu § 24a:

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

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Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amfetamin Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin Metamfetamin

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes, in Kraft seit 05.12.14


Zu der Frage, ab welcher Menge eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Wirkstoffe der Tatbestand des § 24a StVG erfüllt ist, hat das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Beschluss vom 30.03.07 den Stand der Rechtsprechung wie folgt zusammengefaßt:

"(...) Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer zumindest fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittels - hier: Cannabis - im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eines der betreffenden Mittel im Blut nachgewiesen ist.

Der Gesetzgeber hat insoweit keinen Mindestgrenzwert bestimmt, sondern ein generelles Verbot eingeführt, weil einerseits eine Quantifizierbarkeit der Dosis-Wirkungsbeziehung nicht möglich sei und exakte Drogengrenzwerte somit nicht definierbar seien, andererseits auch schon bei sehr geringen Mengen im Blut eine Gefährdung möglich sei. Der Gesetzgeber ist ferner davon ausgegangen, dass die Regelung nicht unverhältnismäßig sei, weil ein milderes Mittel zur Bewältigung der Verkehrssicherheitsproblematik derzeit nicht zur Verfügung stehe und die betreffenden Substanzen auch nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar seien, so dass bei einem entsprechendem Nachweis die aktuelle Beeinflussung des Betroffenen belegt sei. (vgl. BT-Drucksache 13/3764, S. 5f; 13/8979, S. 6)

b) Im Hinblick darauf, dass sich infolge des technischen Fortschritts THC im Blut nunmehr wesentlich länger - "über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen" - nachweisen lasse, hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 entschieden, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für eine Verurteilung ausreiche. § 24 a Abs. 2 StVG sei vielmehr verfassungskonform auszulegen: Es müsse eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei (BVerfG NJW 2005, 349, 351). Das werde in der Wissenschaft zum Teil erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen "Grenzwert von 1 ng/ml" angenommen (BVerfG aaO.). Das Bundesverfassungsgericht hat damit keinen bestimmten Grenzwert vorgegeben, sondern lediglich klargestellt, dass der Wirkstoffnachweis ab bestimmten (Mindest)Werten den Rückschluss erlaube, der Täter habe bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der tatbestandlich relevanten Wirkung des Rauschmittels gestanden.

c) Die Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie, die sog. Grenzwertkommission, hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2005 durch einstimmigen Beschluss bekundet, dass die 1 ng/ml-Grenze für THC als "Entscheidungsgrenze" anzusehen sei, die unter der Voraussetzung geeigneter Nachweisverfahren auch den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag enthalte (vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24, 25 mit Nachweisen). Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt. (...)"

 

 


Rechtsprechung zu § 24a StVG


 

 

 

 

 

 

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