§ 24 StVG - Verkehrsordnungswidrigkeit

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.


§ 24 geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (4. StVGÄndG) vom 22.12.2008 (Änderung von Abs. 2, vorherige Fassung: "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."