Vernehmung als Zeuge

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Wird man von einer Behörde zur Stellungnahme zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufgefordert, sollte man seine Recht und Pflichten kennen, um spätere Nachteile zu vermeiden. Die behördliche Aufforderung, zu einem bestimtmen Sachverhalt Auskünfte zu erteilen erfolgt üblicherweise über eine Ladung. Aus dieser sollte hervorgehen, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden soll. Ist dies nicht der Fall, sollte man zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde seinen verfahrensrechtlichen Status klären.

Auch als Zeuge muß man einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten. Leider geht dies meist nicht aus dem Text der Ladung hervor. Ebenso wie der Beschuldigte muss der Zeuge jedoch auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eine richterliche Ladung erscheinen, § 51 StPO. Falls er dort ausbleibt, können ihm die Kosten für den ausgefallenen Termin auferlegt werden und außerdem Ordnungsmittel verhängt werden. In der Praxis wird oft ein Ordnungsgeld (meist um 100 Euro, es kann jedoch auch wesentlich höher ausfallen) verhängt, verbunden mit der Festsetzung eines neuen Termins und Androhung der zwangsweisen Vorführung. Wenn man mit dem von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Ordnungsgeld nicht einverstanden ist, kann man dort einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ordnungsgeld stellen. Ein solcher Antrag kann erfolgreich sein, wenn man z.B. die Ladung zum Termin nicht erhalten hat oder sich rechtzeitig mit einem anerkannten Grund entschuldigt hatte.

Im Gegensatz zum Beschuldigten ist der Zeuge verpflichtet, gegenüber den Behörden wahrheitsgemäß auszusagen, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht eingreift. Die Vernehmung beginnt gem. § 68 StPO mit der Befragung über die Personalien, und zwar Vor- und Zuname, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort. Unter bestimmten Umständen kann der Zeuge statt des Wohnortes eine andere ladungsfähige Anschrift angeben.

Nach den Angaben zur Person muss dem Zeugen bekannt gegeben werden, zu welcher Tat er Angaben machen soll. Auf jeden Fall sollte klar sein, gegen wen sich das Verfahren richtet und was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Ohne Kenntnis des Tatvorfwurfs kann der Zeuge sonst möglicherweise seine Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht rechtzeitig erkennen.

Im Gegensatz zum Beschuldigten muß der Zeuge im Regelfall eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage abgeben. Da er zum Erscheinen bei der Polizei nicht verpflichtet ist, kann er dort auch eine Aussage verweigern oder eine bereits begonnene Aussage schlicht abbrechen. Vor dem Staatsanwalt oder Richter muß der Zeuge jedoch zur Sache aussagen. Tut er dies nicht, drohen Ordnungsmittel, im Extremfall eine Beugehaft bis zu sechs Monaten. Diese darf aber nur ein Richter anordnen.

Als Zeuge muss man jedoch nicht in jedem Fall eine Aussage abgeben. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob für den Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingreift. Sofern man sich hierauf berufen kann, braucht man keinerlei Angaben zur Sache zu machen, unabhängig davon, ob es sich um belastende, neutrale oder begünstigende Angaben handelt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben die im Gesetz bestimmten nahen Angehörigen wie Ehepartner, Verlobte und Blutsverwandte in gerader Linie. Auf das Bestehen dieses Zeugnisverweigerungsrechts ist der Zeuge hinzuweisen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere gesetzlich bestimmte Zeugnisverweigerungsrechte für bestimmte Berufsgruppen, hierzu gehören unter anderem Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte und Angehörige bestimmter anderer Medizinalberufe, Abgeordnete und Presseangehörige. Hier erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht jedoch in der Regel nur auf Tatsachen, die in der Eigenschaft als Berufsträger mitgeteilt wurden. Auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht wird i.d.R. nicht hingewiesen, da es als bekannt vorausgesetzt wird.

Vom Zeugnisverweigerungsrecht zu unterscheiden ist das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses steht dem Zeugen zu, wenn er durch die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage selbst der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgesetzt würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht vermittelt kein umfassendes Schweigerecht, sondern bezieht sich nur auf die Beantwortung bestimmter Fragen.

Will man als Zeuge von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, so sollte man keinesfalls erklären, man wisse die Antwort auf eine Frage nicht, sondern deutlich mitteilen, dass man die Frage nicht beantworten möchte. Im Gegensatz zum Beschuldigten kann sich ein Zeuge mit einer unwahren Antwort wegen eines Falschaussagedelikts strafbar machen.