Anwaltsvergütung im Strafverfahren

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Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als Verteidiger in einem Strafverfahren tätig wird,  kann nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere § 3a RVG) vereinbart werden. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, berechnen Rechtsanwälte ihre Vergütung in der Regel nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) . Das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG enthält in Abschnitt 4 sogenannte Rahmengebühren für die Tätigkeit in einem Strafverfahren. Die Gebührenvorschriften geben einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr) vor, aus dem die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr bestimmt wird. Das Vergütungsverzeichnis zum RVG gibt Nettobeträge an, die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent ist somit hinzuzurechnen.


1. Grundgebühr, Terminsgebühren

Für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erhält der Verteidiger eine Grundgebühr (Nr 4100 VV).Diese Gebühr fällt für die erstmalige Befassung mit der Angelegenheit an.

Für die Teilnahme an den bei Nr. 4102 VV genannten Terminen erhält der Verteidiger für jeden Termin zusätzlich eine Terminsgebühr. In durchschnittlichen Verkehrsstrafsachen sind solche Termine außerhalb der Hauptverhandlung jedoch eher selten. Während des sogenannten vorbereitenden Verfahrens beschränkt sich die Tätigkeit des Verteidigers meist auf Schriftverkehr mit den Behörden. 

Auszug aus dem VV RVG:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahl- anwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren

    Wahl- anwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4100 Grundgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR
4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag 30,00 bis 375,00 EUR 162,00 EUR
4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt
wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
5. Sühneterminen nach § 380 StPO
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR


 

 
2. Vorbereitendes Verfahren

Für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren (das ist die Zeit vom Beginn des Verfahrens bis zu dem bei Nr. 4104 VV genannten Verfahrensabschnitten) erhält der Verteidiger außerdem eine Verfahrensgebühr.

Auszug aus dem VV RVG:

Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren

Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.

    Wahl- anwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4104 Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
 

 

3. Gerichtliches Verfahren

Für das gerichtliche Verfahren fällt eine weitere Verfahrensgebühr an. Für die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungsterminen fällt außerdem eine Terminsgebühr an. Bei mehreren Verhandlungsterminen entsteht für jeden die Terminsgebühr gesondert.

Auszug aus dem VV RVG:

Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

    Wahl- anwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren 60,00 bis 400,00 EUR 184,00 EUR
4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag 60,00 bis 500,00 EUR 224,00 EUR
4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
  92,00 EUR
4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
  184,00 EUR
4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag 40,00 bis 337,50 EUR 151,00 EUR
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
  108,00 EUR
4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
  216,00 EUR
4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag 80,00 bis 725,00 EUR 322,00 EUR
4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag 110,00 bis 975,00 EUR 434,00 EUR
4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
  178,00 EUR
4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
  356,00 EUR


 

 

3. Zusätzliche Gebühr

Nach Nr. 4141 VV kann der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr berechnen, wenn aufgrund seiner Tätigkeit das Verfahren erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Auszug aus dem VV RVG:

Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren

4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag)
(...)      
 

Für bestimmte Tätigkeiten können darüber hinaus weitere Gebühren anfallen. Falls der Verteidiger neben der Verteidigung auch in bezug auf eine Einziehung tätig wird (z.B. die Strafverfolgungsbehörden betreiben die Einziehung eines bei der Tat benutzten PKW), so entsteht hierfür nach Nr. 4142 VV RVG eine weitere Gebühr.  Ist der Verteidiger in einer besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsache tätig, kann er außerdem nach § 42 RVG einen Antrag auf Festsetzung einer sogenannten Pauschgebühr statt der gesetzlichen Vergütung stellen. Diese Besonderheiten haben in durchschnittlichen verkehrsrechtlichen Verfahrenskonstellationen (z.B. Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs) eher untergeordnete Bedeutung.

 

5. Auslagen, Post- und Telekommunikation, Mehrwertsteuer

Seine Auslagen (z.B. Reisekosten) kann der Verteidiger seinem Mandanten ebenfalls in Rechnung stellen. Auslagen für Post- und Telekommunikation können entweder nach dem tatsächlichen Aufwand oder pauschal (20 Prozent der Gebühren, maximal 20,00 €) berechnet werden. Wie gesagt kommt zu allen Gebühren und Auslagen außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 Prozent hinzu.


Beispielrechnung:

1. Der Verteidiger ist mit der Verteidigung eines Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren beauftragt. Der Verteidiger nimmt Akteneinsicht, kopiert 44 Seiten aus der amtlichen Akte, bespricht die Angelegenheit mit dem Mandanten und fertigt eine Einlassung. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage. Der Verteidiger vertritt den Mandanten weiterhin gegenüber dem Gericht und nimmt an dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht als Verteidiger teil. Es werden jeweils Mittelgebühren (Durchschnitt aus dem Höchstsatz und dem Mindestsatz der Gebühren) zugrunde gelegt:

Grundgebühr, Nr. 4100 VV 165,00 €
Verfahrensgebühr, vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV 140,00 €
Verfahrensgebühr, gerichtliches Verfahren, Nr. 4106 VV 140,00 €
Terminsgebühr für Hauptverhandlung, Nr. 4108 VV 230,00 €
Telekommunikation und Post, Nr. 7002 VV 20,00 €

Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus amtlichen Ermittlungsakten,

44 Ablichtungen, Nr. 7000 Ziffer 1a) VV

22,00 €
Summe netto 717,00 €


19 % Umsatzsteuer 136,23 €
Gesamt 853,23 €