Geldstrafe

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Eine Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen verhängt. Es wird also kein Gesamtbetrag ausgeurteilt, sondern eine Geldstrafe in Höhe einer bestimmten Tagessatzanzahl und einer bestimmten Tagessatzhöhe.

Die Anzahl der Tagessätze hängt von der Schwere des begangenen Delikts und der zugunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände ab.

Die Höhe des Tagessatzes hängt von der aktuellen Einkommens/Vermögenssituation des Angeklagten ab, hat also mit dem begangenen Delikt nichts zu tun. Ein Tagessatz soll sich an der Höhe des täglich verfügbaren Einkommens abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten richten. Mit dem tägich verfügbaren Einkommen ist das dem Angeklagten tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen gemeint. Dies ist also das eigene Nettoeinkommen sowie gegebenenfalls noch weitere Einkommensbestandteile. Wenn der Angeklagte verheiratet ist und der Ehepartner ein eigenes Einkommen hat, kann dessen Einkommen gegebenenfalls mit berücksichtigt werden, wenn zu erwarten ist, dass es auch dem Angeklagten zugute kommt. Wenn den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten vorliegen müssen diese geschätzt werden. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse zu offenbaren. Wurde die Tagessatzhöhe zu hoch geschätzt, kann es sinnvoll sein, bereits aus diesem Grunde den gegebenen Rechtsbehelf/das gegebene Rechtsmittel gegen die betreffende Entscheidung einzulegen.

Die Bemessung der Geldstrafe in Tagessätzes bedeutet nicht, dass diese in Raten in Höhe von jeweils einem Tagessatz gezahlt werden kann. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, sendet die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten eine Rechnung über den gesamten Urteilsbetrag und die Verfahrenskosten. Kann dieser den Urteilsbetrag nicht in einer Summe zahlen, sollte er bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen stellen. Die Staatsanwaltschaften sind in der Regel ohne weiteres bereit, eine einkommensgerechte Ratenzahlung zu gewähren, wenn nachgewiesen wird, dass der Gesamtbetrag nicht in einer Summe gezahlt werden kann.