Gerichtskosten im Strafverfahren

Drucken

Bewertung: 3 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern inaktivStern inaktiv
 
Im Strafverfahren fallen neben der ausgeurteilten Strafe Gebühren an, deren Höhe sich nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) bemißt.
 
 Auszug aus Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG):
 
Teil 3
 
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist


Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).



Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren

Vorbemerkung 3.1:

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

3110 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 120,00 EUR
3111 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen 240,00 EUR
3112 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 360,00 EUR
3113 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren 480,00 EUR
3114 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren 600,00 EUR
3115 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe 900,00 EUR
3116 - Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung 60,00 EUR
3117 - Festsetzung einer Geldbuße 10% des Betrags der Geldbuße
- mindestens 40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR
3118 Strafbefehl
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
0,5
3119 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
0,5


Abschnitt 2
Berufung

3120 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
3121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
0,5


Abschnitt 3
Revision

3130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 2,0
3131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
1,0


Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

3140 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
0,5
3141 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0


Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

3200 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 EUR herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
60,00 EUR


Hauptabschnitt 3
Privatklage

Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

3310 Hauptverhandlung mit Urteil 120,00 EUR
3311 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil 60,00 EUR


Abschnitt 2
Berufung

3320 Berufungsverfahren mit Urteil 240,00 EUR
3321 Erledigung der Berufung ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
120,00 EUR


Abschnitt 3
Revision

3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 360,00 EUR
3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
240,00 EUR


Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

3340 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
60,00 EUR
3341 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
120,00 EUR


Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 3.4:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
30,00 EUR


Abschnitt 2
Beschwerde

3420 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
30,00 EUR


Abschnitt 3
Berufung

3430 Verwerfung der Berufung durch Urteil 60,00 EUR
3431 Erledigung der Berufung ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
30,00 EUR


Abschnitt 4
Revision

3440 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 60,00 EUR
3441 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
30,00 EUR


Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren

3450 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
30,00 EUR
3451 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
60,00 EUR


Hauptabschnitt 5
Nebenklage

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.

Abschnitt 1
Berufung

3510 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt 80,00 EUR
3511 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
40,00 EUR


Abschnitt 2
Revision

3520 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt 120,00 EUR
3521 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
60,00 EUR


Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren

3530 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
40,00 EUR
3531 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
80,00 EUR


Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.

3600 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,25
3601 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
0,5
3602 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
50,00 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG


Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren

3700 Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO)
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
1,0


Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung:  
3810 - Der Antrag wird zurückgewiesen 1,0
3811 - Der Antrag wird zurückgenommen 0,5
3812 (aufgehoben)  


Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde

  Verfahren über die Rechtsbeschwerde:  
3820 - Die Rechtsbeschwerde wird verworfen 2,0
3821 - Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen 1,0


Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz

3830 Verfahren über den Antrag
auf Aussetzung des Vollzugs
einer Maßnahme der Vollzugs-
behörde oder auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen
0,5


Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren



Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion

Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungs-
behörde:
 
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch
die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu voll-
streckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betrof-
fenen abgewichen wird.
50,00 EUR
3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist.
75,00 EUR


Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55
Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR