Bundeszentralregister

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1. Eintragungen im Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister enthält gemäß § 3 BZRG folgende Angaben:

Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke und Steckbriefnachrichten (§ 27 BZRG).

Bußgeldbescheide werden nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

 

2. Tilgung der Eintragungen

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nach fünf Jahren getilgt, sofern kein Tilgungshindernis besteht. Die Frist wird vom Tag des Urteils an gerechnet. Wenn während der Tilgungsfrist eine weitere Eintragung hinzukommt bleibt die ältere Eintragung bestehen, bis die jüngste Eintragung getilgt wird.

 

3. Verwertungsverbot

Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen dürfen grundsätzlich nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG genannten Straftaten. Hierzu gehören insbesondere solche Taten, die mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr zu tun haben. Diese Eintragungen dürfen gemäß § 52 Abs. 2 BRZG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8 S. 2 StVG bis zu zehn Jahren nach dem Urteil noch verwertet werden. Dies ist insbesondere bei der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu beachten.

 

4. Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Für Privatpersonen bestehen zwei Möglichkeiten, Auskunft über die über sie bestehenden Eintragungen im Bundeszentralregister zu erhalten.

4.1. Führungszeugnis

Jeder Person, die über 14 Jahre alt ist, wird auf ihren Antrag nach § 30 BZRG ein Führungszeugnis erteilt. Dabei wird nach Führungszeugnissen zur Vorlage bei einer Behörde und Privatführungszeugnissen unterschieden.

In ein Führungszeugnis werden (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)  Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten nicht eingetragen. Diese Beschränkung entfällt bei weiteren Eintragungen, d.h. wenn Voreintragungen bestehen, werden auch Verurteilungen zu weniger als 90 Tagessätzen/drei Monaten Freinheitsstrafe eingetragen.

4.2. Auskunft nach § 42 BZRG

Jeder Person über 14 Jahren wird außerdem auf ihren Antrag eine Auskunft nach § 42 BZRG erteilt. Diese enthält auch die in ein Führungszeugnis nicht einzutragenden Eintragungen. Im Gegensatz zum Führungszeugnis, das auf dem Postweg zugestellt wird, muss diese Mitteilung entweder direkt bei der Registerbehörde (Bundesamt für Justiz (Referat IV 1)) oder bei einem frei wählbaren Amtsgericht eingesehen werden. Man erhält von der Mitteilung keine Ablichtung, darf sie aber handschriftlich abschreiben. Einsicht nehmen kann nur der Antragsberechtigte persönlich, also kein Bevollmächtigter, auch kein Rechtsanwalt. Nach der Einsichtnahme ist die Mitteilung von der Einsichtsstelle zu vernichten.