Beratungshilfe/Pflichtverteidigung

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Wer finanziell bedürftig ist und einen zivilrechtlichen Rechtsstreit führen will, kann Prozeßkostehilfe beantragen. Diese Möglichkeit gibt es in einem Strafverfahren nicht. Der Beschuldigte eines Strafverfahren kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Beratungshilfe und/oder eine Pflichtverteidigung in Anspruch nehmen.

1. Beratungshilfe

Wer die Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, kann in den meisten Bundesländern beim Amtsgericht seines Wohnorts Beratungshilfe beantragen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen erhält der Antragsteller vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts einen Berechtigungsschein, der er bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl vorlegen kann. Der Rechtsanwalt kann dem Antragsteller eine Gebühr von 10,-- € berechnen, er erhält darüber hinaus eine Vergütung aus der Staatskasse. In strafrechtlichen Angelegenheiten kann Beratungshilfe allerdings nur für eine Beratung in Anspruch genommen werden, das Tätigwerden des Verteidigers gegenüber den Behörden (z.B. Akteneinsicht in Strafakten) ist nicht umfaßt.

Das Antragsformular für Beratungshilfe finden Sie hier.

 

2. Pflichtverteidigung

Wann dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, bestimmt sich nach § 140 StPO:

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;

2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;

5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Abs. 2 der Vorschrift erfolgt in der Regel, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber zu erwarten ist oder wenn die Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz Anklage zum Landgericht erhebt. Ein weiterer Grund ist der drohende Widerruf einer Bewährung in anderer Sache.