§ 315b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

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(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 


Der BGH führt in seinem Beschluss vom 22.11.11 aus, dass eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) wegen einer Handlung im fließenden Verkehr einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des Täters erfordert. Ein bloßer Gefährdungsvorsatz reicht nicht aus (bestätigt durch BGH, Beschluss v. 15.03.17).

Außerdem  muss durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt werden und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichten. Diese Voraussetzungen ergeben sich nach Auffassung des BGH nicht ohne weiteres aus einem Sachverhalt, bei dem der Täter zunächst mit Vollgas auf den Geschädigten zufährt, dann in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Metern hält, dann nochmals mit Vollgas aber schleifender Kupplung anfährt und sich ruckelnd einen weiteren halben auf den Geschädigten zubewegt und dieser sodann in ca. eineinhalb Meter Entfernung dem Fahrzeug durch einen Ausfallschritt ausweicht.


Rechtsprechung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)