Unverzügliche Meldung nach Verkehrsunfall und Fahrerflucht

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Wer an einem Verkehrsunfall im öffentlichen Verkehrsraum beteiligt ist und nicht eine angemessene Zeit an der Unfallstelle wartet, hat  - sofern keine Besonderheiten vorliegen - den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt.

In zwei Fällen kann die Verwirklichung des Tatbestands entfallen, wenn der Unfall unverzüglich nachträglich gemeldet wird:

Eine dritte Konstellation betrifft Bagatellunfälle mit geparkten Fahrzeugen: Bei einem Unfall im ruhenden Verkehr mit nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern, wenn der Täter den Unfall innerhalb von 24 Stunden meldet (§ 142 Abs, 4 StGB). Im Gegensatz zu den ersten beiden Konstellationen hat der Beteiligte hier bereits den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht und sich somit strafbar gemacht, wenn keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

Die nachträglichen Feststellungen müssen unverzüglich ermöglicht werden. Das heißt, dass mit der Meldung nicht gezögert werden darf, sobald kein Hinderungsgrund mehr vorliegt. In der Regel bedeutet dies: Meldung mindestens noch am gleichen Tage, bei nächtlichen Unfällen am nächsten Morgen. Kann der Geschädigte oder eine feststellungsbereite Person nicht erreicht werden, sollte die Polizei informiert werden.

Anzugeben ist folgendes: