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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Bemerkbarkeit eines Unfalls

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Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Fahrerflucht kommt es oft auf die Frage an, ob der Beschuldigte die behauptete Kollison mit einem anderen Fahrzeug bemerkt hat. Da nur in seltenen Fällen Videoaufzeichnungen des Unfallhergangs vorliegen, muss diese Frage in der Praxis meist anhand von aktenkundigen Lichtbildern (Bilder des Schadens an den beteiligten Fahrzeugen) und Zeugenaussagen entschieden werden.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die vorhandenen Schäden überhaupt auf die behauptete Kollision zuzurückzuführen sind. Es kann sinnvoll sein, bereits zur Prüfung dieser Frage einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Polizei beurteilt die Kompatibilität der sichtbaren Schäden oft lediglich danach, ob Prellmarken an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe (mit einem Zentimetermaß gemessen) vorliegen. Dies ist keineswegs eine sichere Methode, insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Je nach Lage des Falls können - mit sachverständiger Hilfe - die vorhandenen Prellmarken näher untersucht und ihre behauptete Ursache gegebenenfalls in Zweifel gezogen werden.

Steht die Fahrereigenschaft des Beschuldigten und die Unfallbeteiligung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs fest, ist zu untersuchen, ob er die Kollision wahrgenommen hat. Es kommt nicht etwa nur auf ein Wahrnehmenkönnen an, sondern ausschließlich auf das positive Wissen des Beschuldigten, an einem Unfall beteiligt zu sein. 

Dabei kommen drei Möglichkeiten der Bemerkbarkeit in Betracht:

  • Optische / Visuelle Bemerkbarkeit (Sicht auf den Kollisionsort)
  • Akustische Bemerkbarkeit (Unfallgeräusch)
  • Kinästhetische / taktile Bemerkbarkeit (Wahrnehmung einer Erschütterung des Fahrzeugs)

Es ist eine Frage des Einzelfalls, sich in einem Strafverfahren zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern. Für Beschuldigte ist es in der Regel sinnvoll, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erst nach anwaltlicher Beratung zu äußern. Auf jeden Fall sollte die Entscheidung, ob vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden oder zur Sache Stellung genommen werden soll, gut überlegt werden.

Droht dem Beschuldigten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, steht seine Beteiligung an dem Unfall fest und wurde die Kollision von ihm nicht wahrgenommen, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, gegenüber den Behörden zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. In diesem Fall sollte im Regelfall gründlich auf alle drei Möglichkeiten der Bemerkbarkeit eingegangen und gegebenenfalls die Unterstützung eines Sachverständigen in Anspruch genommen werden.

Bei der optischen Bemerkbarkeit kommt es unter anderem auf das Sichtfeld des Fahrers, seine Blickrichtung während der Kollision und die Lichtverhältnisse am Unfallort an.

Die taktile Bemerkbarkeit hängt unter anderem davon ab, wie (stumpfer oder spitzer Winkel) die Kollision erfolgte, ob Metall- oder Kunststoffteile beteiligt waren und wie leicht diese verformbar sind. Darüber hinaus können auch Fahrbahnunebenheiten und Bremsreaktionen eine Rolle spielen. 

Die Art der kollisionsbeteiligten Fahrzeugteile und der Kollisionswinkel ist auch für die akustische Wahrnehmbarkeit des Unfalls bedeutsam. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen ist unter anderem prüfen, ob die Zeugen sich im Freien oder innerhalb eines Fahrzeugs aufgehalten haben. Bei schriftlichen Zeugenaussagen kann es angebracht sein, auf eine erneute Vernehmung des Zeugen hinzuwirken (z.B. wenn in der schriftlichen Zeugenaussage nur von einem "lauten Knall" oder ähnlichen, nicht genauer ausgeführten Eindrücken die Rede ist).

Abgesehen von der Frage der Wahrnehmbarkeit einer Kollision kann in geeigneten Fällen auch auf die Frage eingegangen werden, ob eine Fahrzeugerschütterzung für den Beschuldigten zwangsläufig auf die Berührung eines anderen Fahrzeugs zurückzuführen sein mus, oder in seiner Vorstellung auch eine andere Ursache haben kann, wie z.B. das Überfahren eines Bordsteins oder das Berühren einer Begrenzung.

 

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