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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Alkohol am Steuer - Womit muss ich rechnen?

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1. Strafverfahren

Ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad) im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wird als Trunkenheitsfahrt (§ 316 Strafgesetzbuch) strafrechtlich verfolgt. Wird dabei eine andere Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, wird die Tat als Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Strafgesetzbuch) geahndet. Als fahruntüchtig gilt man, wenn man entweder eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille aufweist (absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz), oder wenn eine BAK von mindestens 0,3 Promille vorliegt und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit). Die Ausfallerscheinungen müssen den Schluss darauf zulassen, dass der Fahrer nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Beim Fahren eines Fahrrades liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.

Da manche Ausfallerscheinungen und Fahrfehler auch nüchternen Fahrern unterlaufen, kommt es darauf an, ob es sich um ein Verhalten handelt, das typischerweise bei alkoholisierten Fahrern auftritt. Überhöhte Geschwindigkeit stellt zum Beispiel für sich allein noch keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung dar. Relevanter sind beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien oder das Nichteinhalten des Fahrstreifens. Derartige Fahrweisen werden in polizeilichen Anzeigen häufig als Ausfallerscheinungen benannt. Gegebenenfalls ist später durch Vernehmung des Polizeibeamten zu prüfen, welche konkreten Ausfallerscheinungen beobachtet wurden.

Wenn die Polizei davon ausgeht, dass Fahruntüchtigkeit vorliegt und eine spätere Verurteilung zu erwarten ist, stellt sie den Führerschein des Beschuldigten sicher. Wenn der Beschuldigte mitteilt, dass er damit nicht einverstanden ist, wird der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt und die Angelegenheit unverzüglich einem Richter vorgelegt, der über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu entscheiden hat. Hält der Richter die die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Strafverfahren für zu erwarten, erläßt er einen Beschluss, mit dem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird (§ 111a Strafprozessordnung). Hiergegen kann der Beschuldigte Beschwerde einlegen, über die das Landgericht entscheidet.

In jedem Fall darf der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung oder der Beschlagnahme kein Auto mehr fahren. Tut er es dennoch, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Sicherstellung des Führerscheins widersprochen werden soll oder nicht. Sinnvoll kann ein Widerspruch sein, wenn dem Beschuldigten nur eine relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann und die von der Polizei beobachteten Ausfallerscheinungen entweder nicht vorgelegen haben oder nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Um dies zu beurteilen ist es im Regelfall sinnvoll, zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und nachzuprüfen, welche Ausfallerscheinungen die Beamten in ihrer Anzeige beschrieben haben.

Mit Atemalkoholmessgeräten kann nur im Bußgeldverfahren die Alkoholkonzentration bestimmt werden, nicht jedoch im Strafverfahren. Dort ist eine Blutuntersuchung erforderlich. Diese muss durch einen Richter angeordnet werden, wenn der Beschuldigte ihr nicht zustimmt. Ist ein Richter nicht zu erreichen, darf die Polizei sich über den Widerstand des Beschuldigten hinwegsetzen und die Blutabnahme (die durch einen Arzt vorgenommen werden muss) selbst anordnen und gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. Nur wenn die Polizei keine richterliche Entscheidung einholt, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist die gegen den Willen des Beschuldigten entnommene Blutprobe unverwertbar. 

Es ist in der Regel nicht sinnvoll, gegenüber der Polizei Angaben zum Trinkverhalten zu machen. Aus diesen Angaben kann möglicherweise im Wege der Rückrechnung auf eine höhere Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt geschlossen werden. Liegen keine Angaben zum Trinkende vor, kann hingegen nicht ohne weiteres bestimmt werden, ob die Anflutungsphase nach der Alkoholaufnahme bereits beendet war und ob der Alkoholabbau bereits eingesetzt hat (s. auch: Verteidigung bei Alkoholfahrten).

Nachtrunkbehauptungen, also die Angabe, man habe nach Beendigung der Fahrt noch Alkohol konsumiert, können durch sogenannte Begleitstoffanalysen überprüft werden.

Bei einer Verurteilung muss für Ersttäter mit einer Geldstrafe gerechnet werden, die je nach Lage des Falls und regionalen Besonderheiten meist im Bereich von 30 bis 60 Tagessätzen bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und 40 bis 90 Tagessätzen bei einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) liegt.

Eine Verurteilung wird in das Bundeszentralregister und das Fahreignungsregister eingetragen. In ein Führungszeugnis für Private wird die Entscheidung aber nur dann eingetragen, wenn eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen erfolgte oder im Bundeszentralregister bereits eine andere Strafe eingetragen ist.

 

2. Ordnungswidrigkeit

Wer mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mit einer BAK von 0,5 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen komme es dabei nicht an. Die Ordnungswidrigkeit wird gemäß der Bußgeldkatalogverordnung mit einer Geldbuße von 500,00 € und einem Monat Fahrverbot geahndet. Ist bereits ein Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen, beträgt die Geldbuße 1.000,00 €, beim dritten Verstoß 1.500,00 € und jeweils drei Monate Fahrverbot.

Eine Atemalkoholmessung darf nur mit einem Gerät erfolgen, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besitzt, was derzeit nur bei dem Gerät Dräger Alcotest® 7110 Evidential der Fall ist. Das Gerät muss gültig geeicht sein und entsprechend der Bedienungsanleitung von dem Meßbeamten verwendet werden. Hierbei muss insbesondere die Wartezeit nach dem Trinkende eingehalten werden. Es kann durch Akteneinsicht und gegebenenfalls Vernehmung des Meßbeamten geprüft werden, ob dies der Fall war.

Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren dürfen keinerlei Alkoholeinfluss während der Fahrt aufweisen. Bei diesem Personenkreis genügt bereits eine Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder mehr für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c Straßenverkehrsgesetz. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zu einer Geldbuße von 250,00 €. Außerdem ist eine Nachschulung erforderlich und gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.

 

 

3. Führerschein / Fahrerlaubnis

Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt oder einer Straßenverkehrsgefährdung wird im der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt (s. auch: Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafverfahren). Die Sperrfrist beträgt für Ersttäter im Regelfall zwischen 8 und 24 Monaten, je nach der Höhe der festgestellten BAK. Die Sperrfrist kann später durch das Gericht, dass die Sperrfrist festgesetzt hat, auf Antrag verkürzt werden. 

Sieht das Strafgericht ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung gebunden (sogenannte Bindungswirkung, § 3 Abs. 4 StVG). Es kann daher je nach Sachlage bei der Verteidigung sinnvoll sein zu dokumentieren, dass man sich mit seinen persönlichen Defiziten auseinandergesetzt hat und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahreigung (z.B. geeignete Nachschulungskurse) veranlaßt hat.

Wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Hat die Behörde aufgrund der Verurteilung Fahreignungszweifel, wird sie von dem Fahrerlaubnisbewerber eine Fahreignungsbegutachtung (MPU) verlangen. Wurde mit einer BAK von 1,6 oder darüber ein Fahrzeug geführt, muss die Behörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis eine MPU von dem Bewerber verlangen.

Auch wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, aber bei der Fahrerlaubnisbehörde Fahreignunsgzweifel vorliegen, z.B. bei mehreren Ordnungswidrigkeiten wegen alkoholisierten Fahrens, kann sie unter Umständen ein positives MPU-Gutachten verlangen. Falls dieses nicht vorgelegt wird und die MPU-Anordnung rechtmäßig war, darf sie die Fahrerlaubnis entziehen. Hiergegen kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

 

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