• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamburg - Beschluss vom 19.12.16

Zum Inhalt der Entscheidung: Fahrer eines "Segways" sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille fahruntüchtig. Insoweit gilt der gleiche Grenzwert wie für Kraftfahrer.

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 19.12.2016

1 Rev 76/16

Tenor:

Die Revision des Angeklagten ge­gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. August 2016 wird auf sei­ne Kosten als un­be­grün­det ver­wor­fen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat­te den Angeklagten we­gen vor­sätz­li­cher Trunkenheit im Verkehr zu ei­ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen ver­ur­teilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis an­ge­ord­net und ei­ne ein­jäh­ri­ge Sperre für die Erteilung ei­ner neu­en Fahrerlaubnis be­stimmt. Die vom Angeklagten hier­ge­gen ge­führ­te Berufung hat­te le­dig­li­ch zur Tagessatzhöhe Erfolg. Gegen sei­ne Verurteilung wen­det si­ch der Angeklagte ins­ge­samt mit sei­ner Revision, die er auf die nä­her aus­ge­führ­te Sachbeschwerde stützt.

I.

Das Landgericht hat fol­gen­de Feststellungen und Wertungen ge­trof­fen:

Der Angeklagte be­fuhr in den frü­hen Morgenstunden des 30. Dezember 2015 mit sei­nem „Segway” den Gehweg der Straße W-Weg, ob­wohl er - wie er wuss­te - we­gen zu­vor kon­su­mier­ten Alkohols ab­so­lut fahr­un­tüch­tig war. Er wies zur Tatzeit ei­ne Blutalkoholkonzentration von „min­des­tens 1,5 Promille” auf (UA S. 5). Das Landgericht hat das „Segway” als Kraftfahrzeug an­ge­se­hen und die Grenze zur ab­so­lu­ten Fahruntüchtigkeit hier­für nach dem Beweisgrenzwert von 1,1 Promille be­stimmt.

II.

Das Rechtsmittel hat kei­nen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch hält - aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft - sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Näherer Erörterung be­darf nur Folgendes:

a) Die Urteilsfeststellungen er­wei­sen si­ch als ge­schlos­sen und lü­cken­los. Über die Angabe, dass es si­ch bei dem vom Beschwerdeführer ge­führ­ten Fahrzeug um ein „Segway” han­del­te, hin­aus be­durf­te es mit Blick auf die in­so­weit be­stehen­de Allgemeinkundigkeit kei­ner wei­te­ren Feststellungen.

b) Die Bewertung der Fahrunsicherheit im Rahmen des § 316 StGB hat die Berufungsstrafkammer mit Recht un­ter Anwendung des für Kraftfahrer höchst­rich­ter­li­ch be­stimm­ten Grenzwertes von 1,1 Promille vor­ge­nom­men.

aa) Als fah­r­un­si­cher ist hier­nach an­zu­se­hen, wer sein Fahrzeug nicht mehr hin­rei­chend zu be­herr­schen ver­mag (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 10 m.w.N.). Wird bei ei­ner al­ko­hol­be­ding­ten Fahrunsicherheit der si­ch auf ju­ris­ti­scher Bewertung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse grün­den­de und für al­le Führer von Kraftfahrzeugen gel­ten­de Beweisgrenzwert ei­ner Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille er­reicht (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 91, 99), steht die Fahruntüchtigkeit un­wi­der­leg­li­ch fest. Bleibt die Alkoholintoxikation hin­ge­gen hin­ter die­sem Wert zu­rück, kann der Blutalkoholgehalt nicht in ord­nungs­ge­mä­ßer Weise nach­ge­wie­sen wer­den oder exis­tiert man­gels hin­rei­chen­der ver­kehrs­me­di­zi­ni­scher Erkenntnisse für die kon­kre­te Art des Fahrzeugführens in der je­wei­li­gen Verkehrsart kein ab­so­lu­ter Beweisgrenzwert, so be­darf die Feststellung der Fahrunsicherheit stets zu­sätz­li­cher Beweiszeichen (re­la­ti­ve Fahrunsicherheit; vgl. hier­zu nur Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StGB 316 Rn. 9, 12 ff.; MünchKomm-StVR/Hagemeier, StGB, § 316 Rn. 9; je­weils m.w.N.).

bb) Der für al­le Führer von Kraftfahrzeugen gel­ten­de Beweisgrenzwert von 1,1 Promille ist auch auf den Führer ei­nes „Segway“ an­zu­wen­den. Hierbei han­delt es um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB.

(1) Ein „Segway“ wird als elek­tro­mo­to­ren­ge­trie­be­nes „Ein-Personen-Transportmittel“ (UA S. 4) von den maß­geb­li­chen ge­setz­li­chen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes er­fasst (eben­so et­wa Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 1 StVG Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StVG § 1 Rn. 14; MünchKomm-StVR/Huppertz, StVG § 1 Rn. 14, je­weils m.w.N.). Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG durch Maschinenkraft be­weg­te und nicht an Gleise ge­bun­de­ne Landfahrzeuge (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - 4 StR 217/93, BGHSt 39, 249, 250). Das „Segway“ un­ter­fällt auch nicht den im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität neu ein­ge­führ­ten Maßgaben des § 1 Abs. 3 StVG (vgl. hier­zu BT-Drucks. 17/12856, S. 11). In Kenntnis ei­ner be­reits zu­vor all­ge­mein­kun­di­gen Teilhabe auch des „Segway“ am Straßenverkehr, sah der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit al­lein Regelungsbedarf bei so­ge­nann­ten Elektrofahrrädern (vgl. BT- Drucks. a.a.O.).

(2) Dieses Begriffsverständnis wird wei­ter durch die Maßgaben der Straßenverkehrsordnung ge­stützt. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elek­tro­ni­scher Mobilitätshilfen am Verkehr vom 16. Juli 2009 (MobHV; BGBl. I S. 2097) gel­ten et­wa zwei­spu­ri­ge Kraftfahrzeuge mit zwei par­al­lel an­ge­ord­ne­ten Rädern und in­te­grier­ter elek­tro­ni­scher Balance-, AntriebsLenk- und Verzögerungstechnik, die ei­ne Gesamtbreite von 0,7m nicht über­schrei­ten, ei­ne Plattform als Standfläche für ei­nen Fahrer, ei­ne len­ker­ähn­li­che Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung, das Abbremsen so­wie die Lenkung be­ein­flus­sen kann (vgl. fer­ner § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 MobHV), als Kraftfahrzeuge. Überdies be­stimmt § 7 MobHV, dass der Führer elek­tro­ni­scher Mobilitätshilfen auch an­sons­ten den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung un­ter­liegt (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StVO § 2 Rn. 71a).

(3) Auch die - hier­mit in­halts­glei­che (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 2 Rn. 3) - Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 FZV stützt die­se Einordnung. Hiernach darf auch ein grund­sätz­li­ch zu­las­sungs­frei­es „Segway” (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1g FZV) auf öf­fent­li­chen Straßen nur in Betrieb ge­setzt wer­den, wenn sie et­wa ei­ne na­tio­na­le Typengenehmigung oder ei­ne Einzelgenehmigung ha­ben (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 3 Rn. 16a; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 1 StVG Rn. 8).

(4) Schließlich wird vor die­sem recht­li­chen Hintergrund kon­se­quent auch für ein „Segway” ei­ne durch § 1 PflVG be­grün­de­te Versicherungspflicht an­er­kannt (vgl. MünchKomm-StVR/Kretschmer, PflVG § 6 Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 3 Rn. 16a; fer­ner Wilke, DAR 2016, 482, 484). Daher ist - buß­geld­be­wehrt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 3 Rn. 16a) - wei­te­re Voraussetzung für das Führen im öf­fent­li­chen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein ei­nes ent­spre­chen­den Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27 FZV; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).

cc) Schon hier­aus folgt die Anwendung des vor­ge­nann­ten Beweisgrenzwertes. Angesichts die­ser ein­deu­ti­gen Rechtslage be­steht - auch ein­ge­denk ver­ein­zel­ter vom Beschwerdeführer be­müh­ter Regelungen, die ei­ne ty­pi­sier­te Nähe zum Fahrrad und da­mit zu ei­nem an­de­ren an­wend­ba­ren Beweisgrenzwert na­he le­gen könn­te (vgl. et­wa § 5, 7 Abs. 2 MobHV) - we­der Anlass no­ch Raum, für „Segway” von die­sen ein­ge­führ­ten Maßgaben, et­wa im Wege ei­ner Gefährlichkeitsprüfung im Einzelfall, ab­zu­wei­chen (vgl. hier­zu auch OLG Nürnberg Beschl. v. 13. Dezember 2010 - 2 St OLG Ss 230/10, BeckRS 2011, 366; fer­ner Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StGB § 316 Rn. 17).

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch er­weist si­ch - ein­ge­denk der in­so­weit ein­ge­schränk­ten re­vi­si­ons­ge­richt­li­chen Kontrolldichte (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) - als recht­feh­ler­frei. Insbesondere ver­mit­tel­te der vom Beschwerdeführer bei der Tat ver­wen­de­te Fahrzeugtyp bei der - auch bei ei­nem „Segway” (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StGB § 69 Rn. 3a) - zu tref­fen­den Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, § 69a StGB kei­nen Anhalt für ei­ne aty­pi­sche Begehungsweise.

(...)

Please publish modules in offcanvas position.