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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

LG Siegen - Beschluss v. 28.10.03

Zum Inhalt der Entscheidung: Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit aufgrund Drogenkonsums erfordert eindeutig auf den Konsum zurückzuführende Ausfallerscheinungen.

Landgericht Siegen

Beschluss vom 28.10.2003

5 Qs 158/03

Aus den Gründen:

(...) Ein dringender Tatverdacht einer Trunkenheit im Verkehr gern. § 316 StGB, der Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist, liegt zurzeit nicht vor.

Relative Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln vor, wenn, abgesehen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten, erst weitere festgestellte Tatsachen erweisen, dass der Genuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (vgl. BGHSt 31, 44 ff.). Festgestellt werden muss ein erkennbares äußeres Verhalten, das auf eine durch den Drogenkonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. Als solche Ausfallerscheinungen kommen in Betracht: Fahrfehler, Beeinträchtigung der Körperbeherrschung oder sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt.

Derartige Ausfallerscheinungen, die den sicheren Schluss auf die Fahrunsicherheit des Angeklagten im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle zulassen, fehlen.

Ein auffälliges Fahrverhalten des Angeklagten ist nicht beobachtet worden. Die Fahrzeugbedienung war unauffällig. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Angeklagte aus dem fließenden Verkehr herausgewunken.

Die von den Polizeibeamten und der von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt zum Teil unterschiedlich beobachteten psychischen Erscheinungen sind keine verlässlichen Anhaltspunkte für einen dringenden Verdacht auf eine Fahrunsicherheit des Angeklagten. Dagegen spricht bereits, dass der Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte nur leicht unter Drogeneinfluss steht. Auch das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität in Bonn konnte anhand der vorliegenden Erkenntnisse keine verlässliche Aussage über die Fahrtauglichkeit des Angeklagten treffen.

Die erweiterten Pupillen des Angeklagten, ob mit positiver Reaktion auf Licht, wie der Arzt feststellt, oder mit keinerlei Pupillenreaktion bei Lichteinfall, wie es die Polizeibeamten beschreiben, sind zwar typische Anzeichen für Drogeneinfluss. Daraus lässt sich aber auch im Zusammenhang mit der mitgeteilten Blut-Wirkstoff-Konzentration noch kein verlässlicher Schluss auf relative Fahruntüchtigkeit ziehen. Dies bedeutet im Einzelfall noch keine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17-19).
Anders wäre es, wenn verlässliche Feststellungen vorlägen, wie sich die Sehbeeinträchtigung konkret bei dem Angeklagten ausgewirkt hat und inwieweit er auf Grund seiner Drogengewöhnung in der Lage war, die Sehbehinderung zu kompensieren.

Soweit die Polizeibeamten den Angeklagten als vergesslich und erst auf wiederholende Fragen reagierend dargestellt haben, dürfte dies bereits mit der Feststellung des Arztes, dass der Denkablauf geordnet war, in Widerspruch stehen oder aber auf ein bestimmtes Verteidigungsverhalten des Angeklagten hindeuten, das nicht durch Drogen verursacht sein muss. Der Gang, der häufig ein wichtiges Indiz für die Frage der Fahrtüchtigkeit ist, begründet vorliegend ebenfalls die Fahruntauglichkeit des Verurteilten nicht. Sein Gang war nicht
unsicher, er lief nur schleppend. Ob im Weiteren das Anrempeln des Polizeibeamten mit oder ohne Absicht geschah, ist eine Wertung des Polizeimeisters D, die anhand der aktenkundigen Informationen nicht nachvollzogen werden kann. Sie kann deshalb — ebenso wie die zitternden Hände, die Ausdruck situationsbedingter Nervosität gewesen sein
können — nicht als Anhaltspunkt einer Drogenbeeinflussung dienen.

Weder die einzelnen noch die Gesamtschau der Auffälligkeit lassen deshalb den zwingenden Schluss auf eine relative Fahruntüchtigkeit zu. Dies gilt auch in Ansehung der Menge der festgestellten Rauschmittel. Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im
Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Im konkreten Fall ergibt sich aus der Akte jedoch nicht, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-
Wirkungsbeziehung als "hoch" anzusehen sind, und ist das Verhalten des Angekl im Anschluss an die Verkehrskontrolle — mit Ausnahme der Pupillenreaktion — grundsätzlich
durch andere Einflüsse erklärbar.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist nicht ausgeschlossen, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann und dies zu einem anderen Ergebnis führen kann. (...)

 

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