BayObLG - Urteil vom 07.11.1997

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Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Die Schadenshöhe bemißt sich in § 315c StGB - anders als bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - nach der Minderung des Verkehrswerts der beschädigten Sache.

2. Ein Schaden von 1400 DM ist kein bedeutender Schaden im Sinne des § 315c StGB.

 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Urteil vom 07.11.1997

1 St RR 132/97

Aus den Gründen:

1. Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin zu Unrecht, daß das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 I StGB) statt wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c I Nr. 1. Nr. 1 StGB) verurteilt hat.

Das Landgericht hat zu Recht die konkrete Gefahr eines bedeutenden Schadens verneint. Maßgebend ist dabei nicht der bedeutende Wert des Pkw, gegen den der Angeklagte mit seinem Fahrrad gestoßen ist, vielmehr kommt es darauf an, ob diesem Fahrzeug bei dem betreffenden Verkehrsvorgang ein bedeutender Schaden gedroht hat (BayObLG, NStZ 1983, 263, [264] bei Janiszwesky; OLG Frankfurt a. M., StV 1985, 111; Tröndle, StGB, 48. Aufl, § 315 Rdnr. 16; Cramer, in: Schönk/Schröder, StGB, 25. Aufl., Vorb. §§ 306 ff. Rdnr 16; Horn, in: SKStGB, Vorb. § 306 Rdnr. 11). Anhaltspunkte dafür, daß dem Pkw ein weiterer Schaden als die Lackkratzer gedroht hat, ergeben die Feststellungen nicht.

Die Kratzer sind aber kein bedeutender Schaden im Sinne des § 315 c StGB. Die Schadenshöhe bestimmt sich hier – anders als bei § 69 II Nr. 3 StGB - in der Regel nach der Minderung des Verkehrswertes der beschädigten Sache (vgl. Tröndle, § 315 Rdnr. 16; Horn, in: SKStGB, Vorb. § 306 Rdn. 11, Cramer, in: Schönke/Schröder, Vorb. §§ 306 ff. Rdnr. 15). Da der Geschädigte seinen Pkw in Albanien verkauft hat, liegt es auf der Hand, daß er wegen der Kratzer keinen bedeutenden Mindererlös erzielt hat. Soweit die Strafkammer aufgrund des Kostenvoranschlags einer Lackiererei von einem maximalen Schaden von 1400 DM ausgeht, hat sie damit ersichtlich gemeint, dass die konkret eingetretene Gefahr auf diesen Schaden nach oben begrenzt werden muß. Ein drohender Schaden von 1400 DM kann derzeit nicht mehr als bedeutender Schaden angesehen werden (der Senat hat - bezogen auf September 1979 – mit Beschluß vom 20. 5. 1981 - RReg. 1 St 113/81 einen drohenden Schaden von 1200 DM noch nicht als bedeutend bewertet; vgl. auch Horn, in: SKStGB, Vorb. § 306 Rdnr. 11: 2000 DM; Cramer, in: Schönke/Schröder, Vorb. §§ 306 ff. Rdnr. 15: 1500 DM).

(...)