- OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.11.2019: Ein Privatparkplatz, der aufgrund eines Defekts an seiner Schrankenanlage auch von Dritten genutzt wird, wird hierdurch nicht ohne weiteres zur öffentlichen Verkehrsfläche. Dies gilt inbesondere dann, wenn die einzelnen Parkplätze vermietet sind. Für die Annahme einer Unfallflucht reicht es nicht aus, dass die Angeklagte lediglich erkannt hat, dass die Parkfläche für jedermann faktisch zugänglich gewesen war. Vielmehr müsste sie auch Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung des Parkplatzes durch unberechtigte Dritte in ihren Vorsatz aufgenommen haben.
- OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.06.18: Der von den Verkehrsteilnehmern selbständig befahrene Bereich einer Waschstraße gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 142 StGB.
- LG Arnsberg - Beschluss vom 25.10.16: Ein Betriebsgelände, das nur nach dem Öffnen einer Eingangsschranke zugänglich ist, ist kein öffentlicher Verkehrsraum.
- LG Arnsberg - Beschluss v. 05.02.16: Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet.
- OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2008: Für den Begriff "Öffentlichkeit" i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.