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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Wertminderung

1. Minderwert bei fremdverschuldeten Unfällen

Wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht mehr in den Zustand versetzt werden kann, den es vor dem Unfall hatte, so kann dem Geschädigten ggf. ein gesonderter Schadensersatz für diese Wertminderung zustehen. Man unterscheidet zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert.

1.1. Technischer Minderwert

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen.

1.2. Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den Wertverlust, der durch die Qualifizierung des Fahrzeugs als "Unfallwagen" eintritt. Im Gebrauchtwagenhandel gilt die Tatsache der Beschädigung durch einen Unfall als Makel, der den Wert des Fahrzeugs nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn die Folgen des Unfalls restlos beseitigt wurden.

Für den merkantilen Minderwert gibt es keine einheitliche Berechnungsmethode.

Die wohl noch herrschende Rechtsprechung wendet die Methode "Ruhkopf/Sahm" an, die bereits aus dem Jahre 1962 stammt. Nach dieser Methode ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten.

Der Minderwert wird dabei nach folgender Tabelle berechnet:

Zulassungsjahr Prozentualer Anteil der Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert
10 - 30% 30 - 60% 60 - 90%
1. Zul.jahr 5% 6% 7%
2. Zul.jahr 4% 5% 6%
3. und 4. Zul.jahr. 3% 4% 5%

Beispiel: Wiederbeschaffungswert: 10.000 Euro, Voraussichtliche Reparaturkosten: 2.000 Euro, 2. Zulassungsjahr: Voraussichtliche Reparaturkosten machen 20% des Wiederbeschaffungswertes aus, erste Spalte daher maßgeblich. Zweites Zulassungjahr, zweite Zeile maßgeblich = Merkantiler Minderwert ist 4% der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten. Summe ist 12.000 Euro, merkantiler Minderwert daher 480,-- Euro.

Für Fahrzeuge die länger als vier Jahre zugelassen sind oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, ist nach der Methode "Ruhkopf/Sahm" kein Minderwert vorgesehen. Von diesem Grundsatz scheint die Rechtsprechung aber immer mehr abzurücken.

Neben "Ruhkopf/Sahm" existieren noch zahlreiche andere Berechnungsmethoden, z.B. "Halbgewachs/Berger". Um Auseinandersetzungen mit der Versicherung des Schädigers zu vermeiden ist es sinnvoll, den Minderwert bereits durch den Sachverständigen feststellen zu lassen.

Bei Bagatellschäden, die nur einzelne abgegrenzte Bereiche des Fahrzeugs betreffen, wird i.d.R. kein Minderwert zuerkannt. Hatte das Fahrzeug bereits einen Vorschaden, wirkt sich dies mindernd auf die Berechnung des Minderwertes aus.

Der Minderwert ist nach Ablauf des Zeitraums, für den Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, mit dem gesetzlichen Zinssatz (4%) zu verzinsen, §§ 849, 246 BGB.

2. Minderwert in der Kasko-Versicherung

Vom Kasko-Versicherer wird ein Minderwert nicht erstattet, § 13 Abs. 6 AKB

 


Rechtsprechung:

 

  • Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 13.06.06: Die Berechnungsmodelle der merkantilen Wertminderung, die sich an den Reparaturkosten orientieren und nicht an der jeweiligen Schadensstruktur, erfassen den Sachverhalt nicht in jedem Fall genügend. Auch die Berechnungsmethode Ruhkopf/Sahm berücksichtigt nur einzelne Elemente bestimmter Einflussgrößen in einem fest vorgegebenen Schema und kann sich daher als unzureichend erweisen.
  • OLG Oldenburg - Urteil vom 01.03.07 - Ein markantiler Minderwert kann auch bei Fahrzeugen anfallen, die eine Laufleistung von mehr als 100.000 km (hier 195.648 km) aufweisen. (Orientierungssatz der Redaktion)
  • OLG Frankfurt - Urteil vom 28.10.05 - Bei der Beschädigung eines wertbeständigen Fahrzeugs in einer Waschstraße ist eine Wertminderung i.d.R. nicht anzunehmen (Orientierungssatz der Redaktion).
  • AG Essen - Urteil vom 06.03.1986: Die Methode Rukopf/Sahm ist keine brauchbare Berechnungsmethode zur Feststellung einer merkantilen Wertminderung nach Unfallschäden. Allein ein Marktforschungsgutachten ist hierzu geeignet.

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