Rückstufungsschaden

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Wird in der Kasko- oder Haftpflichtversicherung ein Schadensfall gemeldet, so ordnet der Versicherer den Versicherten einer ungünstigeren Schadensfreiheitsklasse zu. Dadurch erhöht sich in der Folgezeit die Versicherungsprämie. Diese Erhöhung der Versicherungsprämie wird als Rückstufungsschaden bezeichnet.


1. Rückstufung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer des Geschädigten

Der Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt die Rückstufung vor, sobald ihm ein Schaden gemeldet wird. Stellt sich im Laufe der Unfallregulierung heraus, dass er keine Leistungen erbringen muß, z.B. weil der Unfallgegner zu 100% für den entstandenen Schaden haftet, so nimmt er die Rückstufung wieder zurück. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Rückstufungsschaden zu tragen.

Erbringt der Kfz-Haftpflichtversicherer auf den gemeldeten Schadensfall Zahlungen, so bleibt die Rückstufung aufrechterhalten. Regelmäßig sehen die Tarifbestimmungen der Versicherungsgesellschaften jedoch vor, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die von diesem auf den Schaden gezahlten Versicherungsleistungen binnen sechs Monaten freiwillig erstatten kann. Wenn der Versicherungsnehmer die gezahlten Beträge rechtzeitig vollständig erstattet, nimmt der Versicherer die Rückstufung zurück.

Gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kann der eigene Rückstufungsschaden eines Unfallbeteiligten nicht als Schadensposition geltend gemacht werden. Die Rückstufung hat ihre Ursache nicht in der Verletzung fremder Rechtsgüter, sondern in der Tarifstruktur der Versicherungsgesellschaften.

Die Schädiger können dem jeweils eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer auch nicht verbieten, den Schaden zu regulieren um eine Rückstufung zu vermeiden. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat nicht nur die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den jeweiligen Schädiger geltend zu machen, sondern er kann sich auch direkt an dessen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden. Dieser kann in eigener Verantwortung entscheiden, ob er die an ihn herangetragenen Ansprüche erfüllen will, er ist dabei nicht an Weisungen des bei ihm versicherten Schädigers gebunden.


2. Rückstufung durch den Kasko-Versicherer des Geschädigten

Soweit die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung zur Finanzierung der Schadensbehebung geboten war und der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, kann dieser Rückstufungsschaden als Schadenspositionen gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Vor Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung sollte geprüft werden, ob ein Kredit günstiger ist als der zu erwartende Rückstufungsschaden.

Wenn in der Vollkasko-Versicherung gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Neupreisentschädigung verlangt werden kann, gegenüber dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer aber nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), kann der Rückstufungsschaden ausnahmsweise nicht als Schadensposition geltend gemacht werden, weil die Neupreisentschädigung über den Schadensersatz, den der Gegner zu leisten hat, hinausgeht und die Rückstufung keinen durch den Unfall verursachten Schaden darstellt.

Wenn der Gegner vollständig haftet kann es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, zunächst die Vollkaskoversicherung und erst dann den gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen. Wenn der Kasko-Rückstufungsschaden als Schadensposition geltend gemacht werden soll ist es daher ratsam, dem Gegner zunächst eine angemessene Regulierungsfrist zu setzen und ihm anzubieten, den Fahrzeugschaden vorzufinanzieren.