Wie erhalte ich Schadensersatz?

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Um Schadensersatz zu erhalten, ist es erforderlich, dem Anspruchsgegner gegenüber nachzuweisen, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Unmittelbar nach dem Unfall ist es daher geboten, die Beweise zu sichern (Lichtbilder von der Unfallstelle fertigen, Anschriften von Zeugen notieren). Sodann sollte anhand des festgestellten und beweisbaren Sachverhalts überprüft werden, ob aufgrund des Unfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um einen fremdverschuldeten Unfall handelt, wenn also der Unfallgegner sich im Straßenverkehr falsch verhalten hat.

Aber auch dann, wenn dem Schädiger ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann, kann ein Schadensersatzanspruch aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr des Schädigerfahrzeugs gegeben sein. Die Haftung für die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs besteht verschuldensunabhängig. Lediglich wenn der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs den sogenannten Entlastungsbeweis führen kann entfällt die Haftung aus der Betriebsgefahr.

In manchen Fällen liegt auf Seiten beider Beteiligter ein Fehlverhalten vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob zumindest eine Haftungsquote besteht, ob also ein bestimmter Anteil des eigenen Schadens als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.

Weiterhin benötigt man den richtigen Anspruchsgegner. Dies ist in der Regel der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Ist das Kennzeichen des Gegners bekannt, kann dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer über den Zentralruf der Autoversicherer (0800 - 250 2600)  ermittelt werden.

Schließlich benötigt man noch einen Nachweis über die Höhe des entstandenen Schadens. Dies erfolgt bei Schäden an einem Kraftfahrzeug in der Regel durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Geschädigte hat das Recht, sich selbst einen Sachverständigen auszusuchen, er ist also nicht verpflichtet, einen Sachverständigen des unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers zu akzeptieren.

Wenn also Anspruchsgrund und Anspruchsgegner ermittelt sind und der Umfang des entstandenen Schadens festgestellt wurde, ist zu prüfen, welche Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Bei fremdverschuldeten Unfällen steht es dem Geschädigten frei, sich bereits von Anfang an der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Die Vergütung des Rechtsanwalts gehört zum erstattungsfähigen Schaden und ist daher von dem Unfallgegner bzw. dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zu erstatten.