Fiktive Abrechnung

Drucken

Die fiktive Abrechnung ist eine Methode der Bezifferung der Reparaturkosten bei der Regulierung von Verkehrsunfällen.Bei der fiktiven Abrechnung werden die Reparaturkosten nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages abgerechnet. Eine Reparaturrechnung wird - im Gegensatz zur "konkreten Abrechnung" - nicht vorgelegt.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den erhaltenen Schadensersatz sachgebunden einzusetzen. Er kann ihn also nach seinem Belieben verwenden. Er kann sein Fahrzeug auch preisgünstiger reparieren lassen oder selbst reparieren, ohne dass hierdurch sein Schadensersatzanspruch geschmälert wird.

Der Gegner oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer können die Schadensberechnung des Geschädigten durch substantiierte Einwände in Einzelpunkten in Zweifel ziehen und ggf. ein eigenes Gutachten anfertigen lassen. Hierbei ist zu prüfen, ob eventuelle Kürzungen tatsächlich anerkannt werden müssen.

 

1. Fiktive Abrechnung bei fremdverschuldeten Unfällen

1.1. Unterschiede zur konkreten Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung ist der Schadensersatzanspruch oft geringer als bei der Abrechnung desselben Schadens auf der Basis einer Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt, weil

 

1.2. Benennung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit

Die Kürzung der im Schadengutachten kalkulierten Reparaturkosten durch Benennung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit ist bei fiktiver Abrechnung unter folgenden Bedingungen zulässig, die sämtlich vorliegen müssen:

In der Praxis kürzen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer regelmäßig schon dann die kalkulierten Reparaturkosten, wenn das Fahrzeugalter drei Jahre überschreitet. Falls das Fahrzeug stets in markengebundenen Werkstätten gewartet und repariert wurde und hierüber Belege (Service-Scheckheft) vorliegen, sollte dies gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. 

 

1.3. Übergang zur konkreten Abrechnung

Dem Geschädigten steht es frei zu wählen, ob er den Fahrzeugschaden fiktiv oder konkret abrechnet. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug repariert wurde und eine Reparaturrechnung existiert (BGH, Urteil v. 20.06.89). Eine Vermischung der beiden Abrechnungsarten mit dem Ziel, den Schadensersatzanspruch so hoch wie möglich zu beziffern, ist allerdings nicht möglich. Wählt der Geschädigte zunächst die fiktive Abrechnung, kann er dennoch unter bestimmten Voraussetzungen später zur konkreten Abrechnung übergehen:

Wenn der Geschädigte erwägt, später die Abrechnungsart zu ändern, sollte dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicher vorsorglich mitgeteilt werden, dass die Abrechnung nur vorläufig ist und Nachforderungen vorbehalten bleiben.

 

2. Fiktive Abrechnung bei Kasko-Schäden

Die fiktive Abrechnung von Kasko-Schäden richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrages. Die AKB 2015 des GDV sehen für die Abrechnung von Reparaturkosten folgende Regelung vor:

 

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).

 


 

Rechtsprechung: