Neuwagenabrechnung

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1. Abrechnung auf Neuwagenbasis bei fremdverschuldeten Unfällen

Bei einer erheblichen Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs kann der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens auf der Basis des Neuwagenpreises haben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis ist darauf zu achten, dass alle Schadensminderungspflichten bezüglich der Verwertung des Altfahrzeuges beachtet werden (z.B die Realisierung von Rabatten bei Inzahlunggabe des Altwagens). Es ist ebenfalls sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Versicherer des Schädigers über die Überbrückung des Zeitraums bis zur Lieferung des Ersatzwagens zu verständigen. Wird das Altfahrzeug repariert und benutzt es der Geschädigte bis zur Lieferung des Neuwagens weiter, so hat er sich auf die Nutzung des Altwagens Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen.

 

2. Abrechnung auf Neuwagenbasis in der Kasko-Versicherung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, richtet sich nach den für den jeweiligen Vertrag geltenden AKB. Üblicherweise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Versicherer zahlt jedoch in keinem Fall mehr als den vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.


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