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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zur Erstattung von Umsatzsteuer

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 Rechtsprechung zur Erstattung von Umsatzsteuer bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden.

 

  • LG Mannheim - Urteil vom 16.06.05: Die Frage, ob bei fiktiver Schadensabrechnung der volle Mehrwertsteuersatz oder nur die Mehrwertsteuer auf die Gewinnspanne eines Händlers (Differenzbesteuerung) abzuziehen ist, ist eine Tatfrage und somit vom Sachverständigen zu beantworten. Wenn ein Sachverständiger bei einem fünf Jahre altem Fahrzeug, das üblicherweise von Händlern erworben werden kann, die es wiederum von einer Privatperson erworben haben, Differenzbesteuerung annimmt, so ist dies nachvollziehbar.
  • OLG Rostock - Urteil vom 18.02.05: Wird ein Gebrauchtfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt überwiegend differenzbesteuert angeboten, so ist bei einer Totalschadensabrechnung ebenfalls eine Differenzbesteuerung zugrunde zu legen.
  • LG Köln - Urteil vom 19.05.04: Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn sie nachweislich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung (=Abrechnung nach Maßgabe eines Gutachtens) ist daher grundsätzlich keine Mehrwersteuer zu erstatten. Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug jedoch um ein Fahrzeug, das im gewerblichen Autohandel üblicherweise nicht mehr erhältlich ist, sondern nur noch von privaten Anbietern verkauft wird, so ist bei der Schadenregulierung kein fiktiver Mehrwertsteueranteil vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Das gilt selbst dann, wenn der Gutachter einen fiktiven Mehrwertsteueranteil auf den Wiederbeschaffungswert angegeben hat.
  • OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.04: 1. Zu der Frage, ob der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges mit voller Mehrwertsteuer oder lediglich differenzbesteuert zu berücksichtigen ist. 2. Wenn der Geschädigte dem unfallgegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Restwertangebot zu unterbreiten, ist er hieran gebunden. Unterbreitet der Versicherer also ein eigenes Restwertangebot, kann der Geschädigte dem nicht entgegenhalten, dass das Fahrzeug bereits zu einem niedrigeren Preis verkauft wurde.

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