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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Nutzungsausfall

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Rechtsprechung zum Nutzungsausfall bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden:

 

  • LG Koblenz - Urteil vom 19.11.07: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muß den Schaden so gering wie möglich halten (Schadenminderungspflicht). Er ist daher gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs möglichst kurz zu halten. Kann er die Reparatur seines Fahrzeugs nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, so ist es ihm zumutbar einen Kredit aufzunehmen. Wenn er sich nicht um die Aufnahme eines Kredits bemüht oder vorträgt, dass ihm kein Kredit zugänglich ist, so kann er für den Zeitraum, um den der Nutzungsausfall sich aufgrund der Verzögerung der Reparatur verlängert, keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.
  • OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.07 - Werkstattrisiko: 1. Das Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs steht der Geltendmachung von Nutzungsausfall nicht entgegen wenn das beschädigte Fahrzeug von Angehörigen benutzt worden wäre. 2. Der Geschädigte muss sich Verzögerungen bei der Reparatur nicht zurechnen lassen wenn sie nicht von ihm verursacht wurden. 3. Eine Pflicht des Geschädigten, die Reparaturkosten zu verauslagen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Er muss auch nicht von sich aus darauf hinweisen, dass er die Schadensbeseitigung ohne Fremdmittel nicht vorfinanzieren kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass er sofort nach Erhalt des Gutachtens einen Reparaturauftrag erteilt, insbesondere wenn der gegnerische Versicherer seine Eintrittspflicht noch nicht bestätigt hat. 4. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung zur Beschleunigung der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen.
  • OLG Potsdam - Urteil vom 30.08.07: Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallenschädigung über den Wiederbeschaffungszeitraum hinaus zustehen, wenn er die Beschaffung des Ersatzfahrzeuges nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, ein Kredit nicht ohne weiteres zur Verfügung steht und der unfallgegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherer sich weigert, einen Vorschuss zu zahlen, obwohl der Geschädigte ihm die Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Ersatzfahrzeugs angezeigt hat.
  • AG Essen - Urteil vom 27.06.07: Das Gericht hat der Geschädigten eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten zugesprochen. Die Geschädigte war finanziell nicht in der Lage, sich aus eigenen Mitteln ein Folgefahrzeug anzuschaffen und mußte daher mit der Neuanschaffung bis zur Auszahlung des Schadensersatzbetrages warten.
  • OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.02.07: Zur Abrechnung der Schadensposition Nutzungsausfall: Bei einem Kraftfahrt-Haftpflichtschaden kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug weiterhin nutzen wollte. Wenn der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.
  • AG Essen - Urteil vom 06.03.1986: Die Methode Rukopf/Sahm ist keine brauchbare Berechnungsmethode zur Feststellung einer merkantilen Wertminderung nach Unfallschäden. Allein ein Marktforschungsgutachten ist hierzu geeignet.

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