• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

AG Köln - Urteil vom 02.08.16

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Unterbreitet der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer kein konkretes Mietwagenangebot, sondern nur eine abstrakte Möglichkeit zur Fahrzeuganmietung ohne nähere Beschreibung der angebotenen Leistungen, stellt es keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte hierauf nicht eingeht.

2. Dem Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich auf Sonderkonditionen verweisen zu lassen.

3. Die Höhe der Mietwagenkosten kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden. Eine Schätzung auf dieser Grundlage ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken

4. Für die Zuerkennung eines zwanzigprozentigen Aufschlags auf den Mietpreis für unfallbedingten Mehraufwand (Unfallersatztarif) ist es erforderlich, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte.

 

Amtsgericht Köln

Urteil vom  02.08.2016

263 C 44/16

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 855,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.

Am 13.02.2013 ereignete sich um 17:45 Uhr ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug der geschädigten X. GmbH und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Das Fahrzeug der Geschädigten war ein Fahrzeug der Schwacke-Gruppe 5. Um 18:49 Uhr telefonierte ein Mitarbeiter der Geschädigten mit der Beklagten. Der Inhalt des Gesprächs wurde im Schreiben der Beklagten vom selben Tag festgehalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 34 d.A.). Die Geschädigte mietete um 19:45 Uhr bei der Klägerin für den Zeitraum vom 13.02.2013 bis zum 28.02.2013 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 5 an. Sie trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 15 Tage und Zusatzleistungen (Zustellung und Abholung, Notdienstgebühr, Winterreifen) einen Betrag von netto 1.748,63 € in Rechnung (Bl. 11 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 403,36 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.03.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf.

Die Klägerin meint, dass die Mietwagenkosten erforderlich seien, da sie sich aus dem einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.262,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem sie nicht die von der Beklagten angebotene Mietwagenvermittlung in Anspruch genommen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG in der tenorierten Höhe zu.

Der Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist.

Der Anspruch besteht in Höhe von 855,41 €. Die Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden. Das steht hier nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe der Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. In dem von ihr vorgelegten Schreiben hat die Beklagte die Anmietung eines „Mietwagens zu einem Tagespreis von brutto 32 € (inklusive Kilometer und Haftungsbefreiung)“ angeboten und den „Anmietwunsch“ an die Firma F. weitergeleitet. Dieses Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welche sich die Geschädigte halten müsste. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen die erhobenen Ansprüche einwenden, so hätte sie nicht bloß die abstrakte Möglichkeit einer Anmietung eröffnen, sondern ein konkretes Angebot vorlegen müssen, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (zB offene Anmietdauer) und etwaige Zusatzleistungen (Freikilometer, Versicherung mit Höhe der Selbstbeteiligung, Zustellung/Abholung, Zweitfahrer, Notwendigkeit der Vorlage einer Kreditkarte bzw. Vorfinanzierung) ergeben. Nur dann hätte die Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihnen gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht der Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Dass sie nun behauptet, ein solches Fahrzeug hätte damals zur Verfügung gestanden, ändert daran nichts. Denn der diesbezügliche Vortrag ist unsubstanziiert. Angesichts der von Klägerseite vorgelegten Preislisten hätte die Beklagte näher zu den Angebotsbedingungen vortragen müssen. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag bleibt etwa der Preis für etwaige Nebenleistungen unklar. Bei dem Angebot des Mitarbeiters der Beklagten und dem gleichlautenden Schreiben vom selben Tag musste es sich aus Sicht der Geschädigten deshalb nur um ein bloßes Vermittlungsangebot handeln, dessen Nichtannahme kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.

Soweit die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe mit dem Zeugen Y. eine Anmietung vereinbart, ergibt sich das Gegenteil aus dem vorgelegten Schreiben. Die Beklagte sollte selber nicht Vertragspartner der Geschädigten werden, sondern wollte ersichtlich nur den Vertragsschluss vermitteln. So lautete der Vortrag im Erwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 29.04.2016, was auch durch die Formulierung im Schreiben vom 13.02.2013 bestätigt wird, man habe den Anmietwunsch weitergeleitet. Durch das Telefongespräch um 18:49 Uhr ist auch keine Einigung in der Gestalt zustande gekommen, dass die Beklagte als Vertreterin der Firma F. mit der Geschädigten einen Mietvertrag abgeschlossen hätte. Eine solche Einigung scheitert bereits daran, dass über die erforderlichen Essentialia Negotii zwischen den Parteien keine Einigung bestand. Es war auch nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, welches Mietfahrzeug angemietet werden sollte. Das sollte ersichtlich erst nach der Kontaktierung mit der Firma F. feststehen. Erst dann kann ein Vertragsschluss zustande kommen.

Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten in der Weise verstehen würde, der Zeuge Y. habe sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, mit der Firma F. in Kontakt zu treten, ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn er eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Höhe seines Schadensersatzanspruchs. Denn die Verletzung einer solchen Pflicht (der Zeuge Y. hat offenbar nach dem Telefonat mit der Beklagten unmittelbar bei der Klägerin und nicht die Firma F. kontaktiert) hätte nicht kausal zu einem Schaden der Beklagten geführt. Bei Hinzudenken pflichtgemäßen Handelns steht nämlich nicht fest, dass die Geschädigte dann bei der Firma F. zu einem günstigeren Tarif hätte anmieten können. Denn dass die Firma F. der Geschädigten ein konkretes Angebot über die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs mit Nennung aller Preise für die Nebenleistungen hätte machen können, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat nur pauschal behauptet, es hätte ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden können, ohne Angaben zu Marke und Typ zu machen oder zumindest eine Gleichwertigkeit im Sinne der Schwacke Mietwagenklassen zu behaupten.

Das Angebot ist auch deshalb nicht bindend, weil es sich unstreitig um vertragliche Sonderkonditionen der Beklagten handelt. Der Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich auf Sonderkonditionen verweisen zu lassen. Insofern ist der Fall vergleichbar mit dem Fall, dass sich der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung nicht auf die – im Vergleich zu markengebundenen Werkstätten – kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt einlassen muss, wenn ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (BGH, VersR 2010, 225; VersR 2010, 923; VersR 2010, 1280). Gleiches muss auch bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gelten. Auch hier ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf die besonderen Konditionen einzulassen, die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Mietwagenfirmen ausgehandelt hat. Anderenfalls würde die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Denn grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Das muss auch bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen gelten. Auch hier muss es grundsätzlich dem Geschädigten möglich sein, seinen Vertragspartner, d.h. das Mietwagenunternehmen, selbst auszuwählen (AG Köln, Urteil vom 22.04.2016, 263 C 134/15; AG Köln, Urteil vom 06.10.2015, 268 C 96/15; AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010, 3 C 61/09). Der Geschädigte kommt – anders als bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten – im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit der Leistung des Unternehmens, das die Sonderkonditionen bietet, tatsächlich in Berührung. Er soll das Fahrzeug selbst nutzen und sich in das Fahrzeug setzen und damit umherfahren. Er hat ein ungleich höheres und schützenswertes Interesse daran, sich den Vertragspartner selbst auszusuchen, dem er das Vertrauen schenken soll, sich selbst und seine Angehörigen zu befördern (entgegen LG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.02.2016, 11 S 6/15).

Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (I ZR 85/10, NZV 2012, 579) entgegen. Dort hatte der BGH auf Antrag eines Kfz-Vermieters zu entscheiden, ob es für den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zulässig ist, den Geschädigten zu empfehlen, das bereits angemietete Fahrzeug zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei einer anderen Fahrzeugvermietung zu günstigeren Konditionen anzumieten. Dies hat der BGH bejaht. Dem Geschädigten ist es daher unbenommen, auf das Angebot des Versicherers einzugehen. Nicht entschieden hat der BGH indes, ob der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der geringeren Kosten hat, die bei den von dem Haftpflichtversicherer genannten Autovermietern angefallen wären.

Deshalb konnte die Höhe der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche liegen nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10). Die Anwendung der Schwacke Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden.

Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Ort der Anmietung (PLZ-Gebiet 761…), nicht dem Wohnort der Geschädigten, für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitraum des Verkehrsunfalls abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2013.

Die abgerechneten Mietkosten in Höhe von 1.799,10 € brutto liegen über den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel (2 x Wochentarif à 630 € + 1 x Tagestarif à 120 € = 1.380 €) und sind daher nur in dieser Höhe erstattungsfähig.

Die Klägerin muss sich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Deren Höhe schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 10 %, so dass 138 € abzuziehen sind. Dass die Vorteilsausgleichung ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Insbesondere hat die Geschädigte auch kein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet.

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von zusammen 46 € netto. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Die geltend gemachten Kosten von 64 € liegen über denen des Moduswerts des Automietpreisspiegels (2 x 23 € = 46 € brutto), so dass nur letztere erstattungsfähig sind.

Die Klägerin kann 60 € für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten geltend machen. Die Erforderlichkeit der Anmietung des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten, nämlich um 19:45 Uhr, hat sie ausreichend dargelegt. Der Verkehrsunfall ereignete sich um 17:45 Uhr. Die Klägerin hat das Mietfahrzeug am Ort der Werkstatt übernommen. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Schwackemietpreisspiegel 2013.

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Da die abgerechneten Kosten in Höhe von 149,94 € brutto unter den Kosten nach Schwacke liegen (15 x 10 €), sind sie zu ersetzen.

Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung eines 20%igen Aufschlages auf den Normaltarif für unfallbedingten Mehraufwand. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Für die Zuerkennung eines solchen Aufschlags ist es aber erforderlich, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Dass die Geschädigte sich in einer Notlage befand, hat die Klägerin nur pauschal behauptet. Allein die Anmietung wenige Stunden nach dem Unfall genügt dafür nach Ansicht des Gerichts nicht. Dies mag ein Indiz für die Eilbedürftigkeit sein, reicht aber für sich genommen alleine nicht aus.

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von

1.380 €

abzüglich ersparte Aufwendungen

-138 €

zuzüglich Kosten für Zustellung und Abholung

46 €

zuzüglich Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten

60 €

zuzüglich Kosten für die Winterreifen

149,94 €

ergibt

brutto 1.497,94 €

netto 1.258,77 €

abzgl. geleisteter Zahlung von

-403,36 €

ergibt

855,41 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht. Die Kosten des vom Zessionars beauftragten Rechtsanwalt sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, da sich die Ersatzpflicht aus § 249 BGB auf den beim Zedenten entstandenen Schaden beschränkt (Palandt/Grüneberg BGB § 249 Rn 57). Dass die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB bei Beauftragung vorlagen, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Im Gegenteil, aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich, dass Verzug der Beklagten erst am 11.04.2015 eingetreten ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.262,92 €

(...)

Please publish modules in offcanvas position.