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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Restwert bei Haftpflichtschäden

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 Rechtsprechung zum Restwert des Unfallfahrzeugs bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden.

 

  • LG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.16: Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB nicht gehalten, vor einem Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem erkennbar sorgfältig ermittelten Restwert eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zunächst das Sachverständigengutachten zu übersenden und diesem Gelegenheit zu geben, dem Geschädigten günstigere Restwertangebote zu unterbreiten. Er muss den Haftpflichtversicherer auch nicht über eine bevorstehende Veräußerung informieren (a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 16.07.12, 13 U 80/12).
  • LG Saarbrücken - Urteil vom 19.12.08: 1. Bei der Unfallhaftpflichtschadensabwicklung auf Totalschadensbasis verbleibt das Risiko, das Unfallfahrzeug zu einem zu geringen Erlös veräußert zu haben, nur dann beim Geschädigten, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert. Er vermeidet das Risiko, wenn er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abstimmt oder wenn er ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholt, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn für den Geschädigten hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Restwertermittlung des Gutachters erkennbar sind. Hierfür reicht jedoch nicht aus, dass der Gutachter lediglich drei Restwertangebote eingeholt hat, wenn diese Angebote nicht wesentlich von einander abweichen und zudem in zwei Fällen von Fachhändlern der klägerischen Fahrzeugmarke abgegeben worden sind. In einem solchen Fall kann der Geschädigte mithin auf die Wertermittlung des Gutachters vertrauen.
  • BGH - Urteil vom 12.07.05: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
  • BGH - Urteil vom 07.12.04: a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.). b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

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