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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 25.08.04

Zum Inhalt der Entscheidung: Die Klausel "Im Rahmen der zu 1. genannten Haftungsquote zahlt das Versicherungsunternehmen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten bis zu den unter 2. genannten Reparaturkosten direkt an den Reparaturbetrieb nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur" in einer Reparaturkostenübernahmeerklärung bedeutet, dass der Reparaturbetrieb nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Reparatur zum Empfang der Zahlung des Versicherers berechtigt ist. Zahlt der Versicherer ohne dass eine ordnungsgemäße Reparatur vorliegt, so wird er von seiner Leistungspflicht nicht befreit.

 

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vm 25.08.2004

1 S 8/04

Aus den Gründen:

Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.7.2002 in Frankfurt am Main, bei dem sein Pkw FIAT Bravo (...) beschädigt wurde. Die volle Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist unstreitig. Streitig ist, ob eine Zahlung der Beklagten an die Reparaturwerkstatt trotz des nach der Reparaturkostenübernahmebestätigung festgestellten Totalschadens mit befreiender Wirkung erfolgt ist.

Der Kläger brachte das unfallbeschädigte Fahrzeug zum Autohaus J M GmbH & Co in Groß-Gerau, das die Reparatur durchführen sollte. Unter dem 4.7.2002 erklärte die Beklagte gegenüber der Autohaus J M GmbH & Co, daß sie die unfallbedingten Reparaturkosten übernehmen werde. Zur Bekundung seines Einverständnisses mit dieser Abwicklung, insbesondere der Anrechnung von Zahlungen der Beklagten an den Reparaturbetrieb auf seine Ansprüche, unterzeichnete auch der Kläger die entsprechende (undatierte) Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.). Aus einem sodann erstatteten Gutachten der H Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik GmbH vom 4.7.2002 ergab sich, daß ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Der Kläger bestellte deshalb bei der J M GmbH & Co einen Gebrauchtwagen zum Preis von Euro 6.800,–. Die erwartete Schadensersatzleistung der Beklagten in Höhe von Euro 3.550,– und der Restwert des Unfallfahrzeugs in Höhe von Euro 450,– (insgesamt also Euro 4.000,–) sollten in Höhe von Euro 2.711,– zur Ablösung des Restdarlehens betreffend das Unfallfahrzeug bei der Fiat Bank GmbH und im übrigen zur Teil-Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufs sowie der Kosten der Zulassung des neu angeschafften Gebrauchtfahrzeugs verwendet werden. Im Abschnitt "Sondervereinbarung" der Gebrauchtwagen-Bestellung vom 12.7.2002 (Anlage K 4, Bl. 24 d.A.) wurde insofern festgehalten:

" Zulas. EUR 92,– Vertrag NR.2001 129051 wird abgelöst mit Versicher. Zahl.u.Restw. Rest als Anzahl. verwenden ".

Nach Vorlage der Gebrauchtwagen-Bestellung durch die Autohaus J M GmbH & Co überwies die Beklagte am 25.10.2002 zur Regulierung des Schadens Euro 3.550,– an die Autohaus J M GmbH & Co und zeigte das dem Kläger durch Schreiben vom 15.10.2002 an. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 9.12.2002 auf, den Betrag von Euro 3.550,– an ihn auszuzahlen, da die Zahlung an die Autohaus J M GmbH & Co rechtsgrundlos erfolgt sei und die Beklagte von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht befreit habe. Gemäß einer Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2002 veranlaßte der Kläger, daß die Fiat Bank GmbH mit Schreiben vom 13.1.2003 der Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger zustimmte. Bereits am 1.12.2002 war bei dem AG Darmstadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus J M GmbH & Co (Az.: 9 IN 1049/02) eröffnet worden.

Der Kläger hat gemeint, nach Feststellung des Totalschadens habe die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung keine Grundlage mehr für eine befreiende Zahlung der Beklagten an die Autohaus J M GmbH & Co sein können. Da die Zahlung der Beklagten und der Restwert des Unfallfahrzeugs teilweise – nämlich hinsichtlich der Teil-Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufs (Euro 1.197,–) sowie der Kosten der Zulassung des neu angeschafften Gebrauchtfahrzeugs (Euro 92,–) zur Befreiung von Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Autohaus J M GmbH & Co geführt hätten, lasse der Kläger sich die Zahlung insofern als Erfüllung anrechnen. Keine Erfüllung liege jedoch hinsichtlich der eingeklagten Euro 2.711,– vor, die zur Ablösung des Restdarlehens betreffend das Unfallfahrzeug bei der Fiat Bank GmbH bestimmt gewesen seien, denn insofern sei habe der Kläger seinen Anspruch nicht an die Autohaus J M GmbH & Co abgetreten. Insofern stehe der Erfüllungswirkung auch entgegen, daß keine Reparatur erfolgt sei. Die Autohaus J M GmbH & Co habe den Teilbetrag von Euro 2.711,– auch keineswegs zur Ablösung des Restdarlehens betreffend das Unfallfahrzeug verwendet; diese Ablösung habe der Kläger inzwischen mit eigenen Mitteln vornehmen müssen.

Die Beklagte hat vorgetragen, es ergebe sich aus der "Sondervereinbarung" der Gebrauchtwagen-Bestellung vom 12.7.2002, daß der Kläger mit der Zahlung des Gesamtbetrags von Euro 3.550,– an die Autohaus J M GmbH & Co einverstanden gewesen sei. Im übrigen umfasse die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung generell auch Fälle, bei denen sich nachträglich das – oftmals zunächst nicht erkennbare – Vorliegen eines Totalschadens herausstelle. Die Abtretung des Klägers sei schließlich auch unbedingt erfolgt und nicht etwa unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung der Reparatur.

Durch das angefochtene Urteil in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 22.3.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Beklagte zur Abgeltung des Schadensersatzanspruchs des Klägers habe befreiend an die Reparaturwerkstatt zahlen können. Der Kläger sei an die mit der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erfolgte Abtretung gebunden,

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, es sei angesichts der Diktion der "Entscheidungsgründe" des angefochtenen Urteils bereits zu bezweifeln, daß das Amtsgericht den Sachverhalt voll erfaßt habe. So fehle eine Stellungnahme zum Inhalt und zur Rechtsnatur der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung, obwohl diese für die sachgerechte Entscheidung des Rechtsstreits unerläßlich sei. Das Amtsgericht habe auch verkannt, daß Grundlage der Erklärung ein Formularvordruck der Beklagten sei; die Erklärung dürfe bei Unklarheiten deshalb nicht zu Gunsten der Beklagten ausgelegt werden. Richtigerweise sei sie dahin auszulegen, daß die Abtretung des Ersatzanspruchs an den Reparaturbetrieb nur für den Fall der Durchführung der Reparatur vereinbart sei.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, entscheidend und vom Amtsgericht zutreffend gewürdigt sei, daß die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung für den Kläger bindend gewesen sei. Sie habe auch für den Fall eines Totalschadens gelten sollen.

Durch Beschluss vom 22.6.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 526 I ZPO dem erkennenden Einzelrichter übertragen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache vollen Erfolg.

Der nach Grund und Höhe unstreitig entstandene Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Unfallereignisses vom 3.7.2002 (§§ 823 I BGB, 7 I StVG, 3 Nr.1 PflVG) ist nach wie vor begründet. Der Kläger ist auch heute noch aktivlegitimiert, denn er hat weder die streitige Forderung an das Autohaus J M GmbH & Co abgetreten noch in eine Zahlung an das Autohaus J M GmbH & Co eingewilligt bzw. diese genehmigt. Erfüllung konnte deshalb durch die Zahlung der Beklagten an die nichtberechtigte J M GmbH & Co nicht eintreten.

Aus der vom Kläger unterzeichneten (undatierten) Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (ergibt sich, daß die J M GmbH & Co nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Reparatur des Unfallschadens zum Empfang des Geldes berechtigt sein sollte, denn der unmittelbar über der Unterschrift vorgesehenen (Abtretungs-) Erklärung des Geschädigten – hier also des Klägers – ("Der Geschädigte weist das Versicherungsunternehmen insoweit unwiderruflich an.") ist im Abschnitt B. des Formulars ("Bestätigung des unten genannten Kraftfahrtversicherers") folgende "Bestätigung zum Haftpflichtschadensfall" vorangestellt worden:

" Im Rahmen der zu 1. genannten Haftungsquote zahlt das Versicherungsunternehmen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten bis zu den unter 2. genannten Reparaturkosten direkt an den Reparaturbetrieb nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur ."

Voraussetzung der Zahlung ist danach die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur. Folglich war die Beklagte nur unter dieser Voraussetzung vom Kläger zur Direktzahlung an die J M GmbH & Co als Reparaturbetrieb angewiesen worden. Da diese Anweisung zugleich die Abtretung der Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte an die J M GmbH & Co enthielt (§ 398 BGB), diese aber nur für den Fall der ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur wirksam werden sollte, war der Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur nach den Auslegungsgrundsätzen des § 157 BGB als aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) zu verstehen; die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung – der Übergang der Forderung des Klägers auf den Reparaturbetrieb – sollte erst mit dem Eintritt der Bedingung – der ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur – eintreten. Da die Bedingung nicht eingetreten ist, ist die beabsichtigte Abtretung nicht wirksam geworden (§ 158 I BGB).

Denkbar wäre allenfalls, daß sich aus dem der Beklagten durch die J M GmbH & Co zur Kenntnis gebrachten Inhalt der Gebrauchtwagen-Bestellung vom 12.7.2002 das Vorliegen einer Einwilligung des Klägers in Leistung an das Autohaus J M GmbH & Co zum Zweck der Erfüllung ergeben könnte. (§ 362 II BGB i.V.m. § 185 BGB). Eine solche Einwilligung ließ sich dem Text der "Sondervereinbarung" jedoch nicht entnehmen. Dort war zwar zwischen der J M GmbH & Co und dem Kläger hinsichtlich der Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufs festgehalten worden, inwieweit die erwartete Zahlung der Beklagten in die Finanzierung eingehen sollte, ein Einverständnis zu einer Direktzahlung an die J M GmbH & Co lässt sich jedoch zumindest für den vorliegend streitigen Teilbetrag von Euro 2.711,–, der letztlich zur Ablösung des Restdarlehens betreffend das Unfallfahrzeug an die Fiat Bank GmbH gezahlt werden sollte, nicht entnehmen. Es entspricht auch nicht dem wirtschaftlichen Sinn einer Abwicklung von Unfallschäden über eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung, dem Reparaturbetrieb Gelder zur Weiterleitung an Dritte auszuzahlen.

Soweit dem Anspruch des Klägers entgegenhalten werden könnte, seine Geltendmachung sei rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), weil dem Kläger letztlich doch ein entsprechender Gegenwert zugeflossen ist und er anderenfalls um diesen ungerechtfertigt bereichert wäre, hat der Kläger das selbst bereits berücksichtigt, indem er die vorgerichtlich geltend gemachte Forderung von Euro 3.550,– um den Wert der ihm zugute gekommenen Leistungen von Euro 1.197,– (Anfinanzierung des Kaufs des neuen Gebrauchtwagens) und Euro 92,– (Zulassungskosten) reduziert hat. Hinsichtlich des noch verlangten Betrags von Euro 2.711,– liegt eine Bereicherung des Klägers nicht vor, denn diesen Betrag hat die J M GmbH & Co absprachewidrig nicht zur Ablösung des Restdarlehens betreffend das Unfallfahrzeug an die Fiat Bank GmbH weitergeleitet.

Die Zinsnebenforderung ist nach §§ 284, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Ersatz des Verzögerungsschadens begründet, nachdem die Beklagte durch das Mahnschreiben vom 9.12.2002 unter Fristsetzung zum 20.12.2002 in Verzug gesetzt worden ist.

Die Beklagte hat auf Grund ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 I ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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