Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn ein Teilnehmer am fließenden Verkehr auf der Fahrbahn während der Teilnahme einen Unfall verursacht, so kann dies nicht als Unfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ gewertet werden, mag auch das geschädigte Fahrzeug zum ruhenden Verkehr gehören.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 28.09.1999
Aus den Gründen
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 90,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte befuhr am 30.11.1998 um 22:30 Uhr die L.straße in Köln. Beim Abbiegen in die S. Straße stieß er gegen zwei an einem Verkehrszeichen auf der Ecke angekettete Fahrräder. An diesen entstanden nach Schätzung der Polizei Sachschäden von 1.200,00 DM bzw. 100,00 DM, die Geschädigten bezifferten die Schäden mit 1.675,00 DM und 258,00 DM. Der Angeklagte hatte den Zusammenstoß bemerkt und befestigte an den Fahrrädern einen Hinweiszettel, den er jedoch später wieder entfernte. Allerdings meldete er sich am nächsten Tag um 11:45 Uhr bei der Polizei.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zur Person, dem Straf- und Verkehrszentralregisterauszug und der Einlassung des Angeklagten.
Über die obigen Feststellungen hinaus hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er den Hinweiszettel wegen eines ihm peinlichen Schreibfehlers entfernt und keinen neuen Zettel gefunden habe. Außerdem habe er den Schaden nur als geringfügig eingeschätzt.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist und mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Revision beanstandet insbesondere die Nichterörterung der §§ 142 Abs. 4, 59, 46 a StGB.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist nach der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig. Gegen die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung bestehen keine Bedenken. Für die Beschränkung der Revision gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Beschränkung der Berufung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rn. 7). Nach den zu § 318 StPO anerkannten Grundsätzen ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die knappen Feststellungen lassen den Schuldumfang hinreichend deutlich erkennen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagte bemerkt hat, dass er einen Unfall, insbesondere einen nicht völlig belanglosen Sachschaden verursacht hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 142 Rn. 9), und dass er sich alsbald vom Unfallort entfernt hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder eine Zeit zu warten (§ 142 Abs. 1 StGB).
Der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgericht ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht brauchte insbesondere nicht § 142 Abs. 4 StGB zu erörtern.
Nach § 142 Abs. 4 StGB – eingefügt durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998 – mildert das Gericht in den Fällen Abs. 1 und Abs. 2 die Strafe oder sieht von Strafe ab, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Die Voraussetzungen dieses persönlichen Strafaufhebungs- oder Milderungsgrundes der tätigen Reue lagen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um einen „Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs“ handelte.
Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 13/9064 S. 10) sollen von § 142 Abs. 4 StGB nur Unfälle mit Sachschäden im ruhenden Verkehr und damit im Wesentlichen die zahlreichen Parkunfälle erfasst werden. Der Grund für die Differenzierung zwischen Unfällen im fließenden Verkehr und anderen Unfällen liegt darin, dass die Beweisinteressen des Geschädigten bei Unfällen im ruhenden Verkehr auch bei nachträglicher Meldung gewahrt bleiben (vgl. Böse StV 1998, 509, 511). Wird ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt, so ist regelmäßig von einer Alleinhaftung des auffahrenden Verkehrsteilnehmers auszugehen (Böse a.a.O.). Dies könnte dafür sprechen, dass das Merkmal „außerhalb des fließenden Verkehrs“ jeweils nur auf das Fahrzeug des Geschädigten Unfallbeteiligten zu beziehen ist (so Böse StV 1998, 509, 512). Demgemäß meint Rudolphi (in SK-StGB § 142 Rn. 56), für die Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB sei es nicht erforderlich, dass sich auch der schädigende Unfallbeteiligte außerhalb des fließenden Verkehrs befinden müsse. Dem steht nach Ansicht des Senats jedoch der Wortlaut des Gesetzes entgegen.
Was unter fließendem Verkehr im Straßenverkehrsrecht zu verstehen ist, ist durch die Rechtsprechung zu §§ 2, 10 StVO geklärt (vgl. BGH VRS 56, 202, 203; BayObLG VRS 66, 52; 68, 139, 140; KG VRS 72, 127; OLG Karlsruhe VRS 77, 45, 46; OLG Zweibrücken VRS 51, 144; HK-StVR-Walther § 2 StVO Rn. 2 u. § 10 StVO Rn. 3; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 2 Rn. 19; Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., § 10 StVO Rn. 8). Fließender Verkehr ist danach der Verkehr auf den Fahrbahnen, soweit es sich nicht um ruhenden Verkehr (z.B. Parken am Fahrbahnrand) handelt, im Gegensatz zu dem Verkehr auf allen anderen Verkehrsflächen, denen gegenüber der fließende Fahrbahnverkehr Vorrang hat. Wenn ein Teilnehmer am fließenden Verkehr auf der Fahrbahn während der Teilnahme einen Unfall verursacht, so kann dies nicht als Unfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ gewertet werden, mag auch das geschädigte Fahrzeug zum ruhenden Verkehr gehören; denn ein solcher Unfall ist untrennbar mit der Teilnahme am fließenden Verkehr verbunden und nicht ein Geschehen „außerhalb des fließenden Verkehrs“ (so auch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 142 Rn. 53; Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., § 142 Rn. 69).
Da der Angeklagte den Unfall beim Abbiegen von einer Straße in eine andere Straße, also im fließenden Fahrbahnverkehr, verursachte, findet § 142 Abs. 4 StGB keine Anwendung.
Das Amtsgericht brauchte auch entgegen der Ansicht der Revision nicht § 59 StGB zu erörtern. Nach den getroffenen Feststellungen liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, eine Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit könnte besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, den Angeklagten von der Verurteilung zur Strafe zu verschonen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Soweit der Revisionsbegründung insoweit eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO (Verpflichtung zur Erörterung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt zu erkennen), enthält, ist diese Rüge schon nicht ordnungsgemäß erhoben, da nicht dargelegt worden ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ein Antrag, von einer Strafe abzusehen und das Verfahren gegen Zahlung einer Buße einzustellen, ist kein Antrag, den Angeklagten zu verwarnen und die Verurteilung zu einer Strafe vorzubehalten.
Auch eine Erörterung des § 46 a StGB drängte sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht auf. Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus (BayObLG NJW 1998, 1654). Dass der Angeklagte persönlichen Kontakt mit den Geschädigten aufgenommen hat, ist nicht festgestellt. Dass die Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hätte (§ 46 a Nr. 2 StGB), ist nicht ersichtlich. Sollten – was anzunehmen ist – Ersatzleistungen von der Kraffahrzeughaftpflichtversicherung des Angeklagten erbracht worden sein, so rechtfertigt dies allein grundsätzlich nicht die Anwendung des § 46 a StGB (BayObLG NJW 1998, 1654).
(…)