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OLG Köln – Beschluss vom 06.03.01

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Feststellungsbereite Person  ist nur, wer – für den Unfallbeteiligten ersichtlich – den Willen hat, sein erlangtes Wissen bezüglich der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Verhältnisse zur Kenntnis des Berechtigten zu bringen.

2. Der Unfallbeteiligte braucht grundsätzlich nur so lange zu warten, wie mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist.

3. Bei einem Unfall mit einem Sachschaden in Höhe von knapp 400,00 DM kann eine 15-minütige Wartezeit unter Umständen ausreichen.

 

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 06.03.01

Ss 64/01

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen den Schuldspruch nicht rechtfertigen.

Das Landgericht hat zum Tatgeschehen Folgendes festgestellt:

„Am 24.10.1999 befuhr der Angeklagte gegen 13.30 Uhr mit seinem Pkw Ford-Fiesta (…). In der Kurve kam der Angeklagte von der Straße ab und fuhr fast geradeaus etwa in einem Winkel von 20 Grad zur Straße in das dort befindliche Gebüsch, das sich in einer Tiefe von 3,30 m zwischen der Straße und einem Kinderspielplatz befindet. Der Spielplatz wird zu dem Gebüsch hin durch einen Stahlmattenzaun abgegrenzt. Der Angeklagte geriet soweit mit seinem Wagen in das Gebüsch, daß er Zweige gegen den Zaun drückte. Hierdurch wurde der Zaun beschädigt. Es entstand eine deutlich sichtbare Delle, die vom Bodenbereich bis etwa 50 cm Höhe reichte; zwei Matten, die in diesem Bereich aneinander grenzen, wurden etwa 20 cm verschoben, so daß bis zur Höhe von etwa 50 cm ein entsprechender Spalt entstand. Durch den Druck verzog der Zaun sich auch im oberen Bereich etwas. Bei der Beschädigung des Zaunes gab es einen lauten, dumpfen Knall, den die Zeugin R., die sich zu dieser Zeit in ihrem im Kurvenbereich stehenden Haus befand und las, deutlich hörte und dazu veranlaßte, auf die Straße zu gehen. Der Wagen des Angeklagten befand sich nach dem Unfall etwa 50 cm vom Zaun entfernt. Der Angeklagte versuchte etwa zehn bis fünfzehn Minuten, das Fahrzeug, aus dem Qualm gedrungen war, aus dem Gebüsch durch Rückwärtssetzen zu entfernen, was ihm schließlich auch gelang. Zwischenzeitlich hatten sich ein unbekannt gebliebener Mann und eine Frau, die mit einem Wagen mit SU-Kennzeichen an der Unfallstelle anhielten, Kontakt mit dem Angeklagten aufgenommen. Das Angebot der Zeugin R., sich um ihn zu kümmern, lehnte der Angeklagte ab. Der Angeklagte hatte mit seinem Wagen eine Schneise in das Gebüsch gefahren, so daß der dahinter befindliche Zaun deutlich sichtbar war. Der Angeklagte sah den Schaden, erkannte richtig, daß er selbst diesen verursacht habe und daß es sich nicht um einen Bagatellschaden handelte. Er fuhr sodann von der Unfallstelle fort, obgleich er wußte, daß er auf die Polizei hätte warten müssen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden könnten.“

Die Höhe des entstandenen Schadens beziffert das Landgericht mit „knapp über 400,- DM“ und gibt die von ihm als glaubhaft bewertete Aussage der Zeugin R. in Bezug auf das Verhalten des Angeklagten wie folgt wieder:

„Ihr Angebot, Hilfe zu holen, habe der Angeklagte abgelehnt. (…) Als es dem Angeklagten nach einer längeren Zeit – es habe sich wohl um eine Viertelstunde gehandelt, was auch der Angeklagte bestätigt hat – gelungen sei, seinen Wagen, bei dem sich zunächst die Räder durchgedreht hätten, wieder auf die Straße zu fahren, habe sie zunächst gedacht, der Angeklagte wolle nur probieren, ob der Wagen noch verkehrstüchtig sei. Der Angeklagte sei dann jedoch zügig weggefahren.“

Nach § 142 Abs. 1 StGB wird der Unfällbeteiligte bestraft, der sich vom Unfallort entfernt, bevor er entweder (Nr. 1) durch am Unfallort anwesende oder nachträglich dort eingetroffene, zur Feststellung geeignete und bereite Personen die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten ermöglicht hat oder (Nr. 2) – bei Abwesenheit solcher Personen – eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

1.

Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Unfallstelle verließ, der Geschädigte oder ein anderer Feststellungsinteressent dort anwesend war. Insbesondere wird nicht erkennbar, ob die Zeugin R. oder die beiden anderen, unbekannt gebliebenen Kontaktpersonen als feststellungsbereite Dritte zu gelten haben. Das würde voraussetzen, dass sie fähig waren und den erkennbaren Willen hatten, zugunsten des Unfallgeschädigten Feststellungen zu treffen und an diesen weiterzugeben (vgl. dazu BayObLG VRS 64, 119 [120] = zfs 1983, 92; OLG Karlsruhe VRS 22, 440; OLG Köln VRS 63, 352 [353] ; OLG Köln VRS 64, 193 [194] = zfs 1983, 31 = VM 1983, 35; OLG Zweibrücken DAR 1982, 332 m. krit. Anm. Bär DAR 1983, 215; Hentschel NJW 1984, 1509 [1514]; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 142 Rdnr. 24; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 142 StGB Rdnr. 46 m. w. Nachw.; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, 3. Aufl., Rdnr. 183). Feststellungsbereit ist demnach nur, wer – für den Unfallbeteiligten ersichtlich – den Willen hat, sein erlangtes Wissen bezüglich der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Verhältnisse auch zur Kenntnis des Berechtigten zu bringen (Bay0bLG a.a.O.). Von einer entsprechenden Willensbildung hat der Unfallbeteiligte nicht ohne weiteres bei jeder an der Unfallstelle erscheinenden Person auszugehen. Ob eine Person feststellungsbereit ist, kann vielmehr nur nach der jeweiligen konkreten Situation entschieden werden (BayObLG a.a.O.; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 142 Rdnr. 32). Für den vorliegenden Fall ergeben sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen weder aus Äußerungen der am Unfallort Erschienenen noch aus deren Handlungsweise Anhaltspunkte dafür, dass sie gewillt waren, selbst oder unter Einschaltung der Polizei das Feststellungsinteresse des.Geschädigten wahrzunehmen.

2.

Auch für die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe, nachdem er sein Fahrzeug auf die Fahrbahn hatte zurücksetzen können, auf die Polizei warten müssen, bietet der Sachverhalt keine tragfähige Grundlage. Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bereits zuvor während einer angemessenen Wartezeit an der Unfallstelle verblieben ist. In diesem Fall wäre aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls nicht erfüllt.

a)

Das Landgericht stellt fest, dem Angeklagte sei es nach 10 bis 15 Minuten gelungen, sein Fahrzeug aus dem Gebüsch zu entfernen und rückwärts wieder auf die Fahrbahn zu fahren. Dieser Zeitraum ist als Wartezeit anzusehen, während dessen der Angeklagte am Unfallort anwesend war und für Feststellungen im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Verfügung stand.

Der Unfall war mit dem Eintritt des Schadens an dem Stahlmattenzaun abgeschlossen. Die anschließenden Bemühungen des Angeklagten, sein Fahrzeug wieder auf die Straße zu bringen, können schon deshalb nicht als Teil des Unfallgeschehens verstanden werden, weil nicht festgestellt ist, dass dabei weitere Schäden an dem betroffenen Grundstück und seiner Bepflanzung verursacht worden sind.

Der Umstand, dass der Angeklagte sich während des fraglichen Zeitraums als Fahrer im Fahrzeug befand und sich dieses in Betrieb befand, schließt die Anrechnung als Wartezeit ebenfalls nicht aus. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass gleichwohl eine Kommunikation mit ihm möglich war. Sowohl die Zeugin R. als auch die beiden unbekannt gebliebenen Personen waren in der Lage, Kontakt zu ihm aufzunehmen.

Schließlich ist auch unbeachtlich, dass der Zweck des Verbleibens des Angeklagten an der Unfallstelle nicht die Ermöglichung einer Feststellung seiner Unfallbeteiligung, sondern lediglich die Befreiung aus der durch das Unfallgeschehen eingetretenen Situation war, die ihn an einer sofortigen Weiterfahrt hinderte (ebenso OLG Düsseldorf VM 1968, 76; KG VRS 37, 192 [1931; BayObLG NJW 1987, 1712 = VRS 72, 363 [364] = DAR 1987, 230 = zfs 1987, 158: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs; OLG Karlsruhe VRS 22, 440 u. OLG Hamm VRS 32, 204 f. = VM 1967, 4 [5]: Abwarten eines Abschlepp-Fahrzeugs; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 142 Rdnr. 19; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 31; Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 199; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 142 StGB Rdnr. 22).

b)

Welche Wartezeit als „nach den Umständen angemessen“ anzusehen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (OLG Stuttgart VRS 51, 431 [432]; OLG Hamm VRS 59, 258 [259]; Berz DAR 1975, 309 [312]), wobei insbesondere auf Zeit, Ort und Schwere des Unfalls, die Verkehrsdichte und die Chancen wirksamer Aufklärung sowie die Höhe des Fremdschadens abzustellen ist (OLG Düsseldorf VRS 87, 290 [291] = VM 1994, 38 m. w. Nachw.; OLG Hamm VRS 41, 28 [29]; SenE v. 03.03.1970 – Ss 438/69 – = VRS 38, 436; SenE v. 11.01.1994 – Ss 575/93 – = DAR 1994, 204; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 31 m. w. Nachw.; Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 189a; Rudolphi, in SK-StGB, § 142 Rdnr. 33). Der Unfallbeteiligte braucht grundsätzlich nur so lange zu warten, wie mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist. Die Entscheidung, ob mit deren Erscheinen zu rechnen ist, muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters an der Unfallstelle auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge getroffen werden; rein gedankliche Möglichkeiten genügen nicht (OLG Schleswig DAR 1969, 49 [50] m. w. Nachw.).

Die Anwendung dieser Grundsätze in der Rechtsprechung bietet, bedingt durch die Einzelfallbezogenheit der Entscheidungen, nur geringe Orientierungshilfe (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart VRS 60, 300 [301]). So ist beispielsweise eine Wartezeit von 20 Minuten bei einem nächtlichen Unfall in der Stadtmitte bei einem Laternenschaden von 500 DM für unzureichend erachtet worden (OLG Koblenz VRS 43, 423 [425]), ebenso bei einem Schaden von 600 DM an belebter Stelle, nämlich an einer Bundesstraße in bebauter Gegend gegen 18.30 Uhr (OLG Stuttgart VRS 51, 431; vgl. a. OLG Hamm VRS 59, 258) sowie bei einem Schaden von etwa 900 DM abends gegen 22.00 Uhr in einer Großstadtstraße (Bay0bLG VRS 64, 119 [121] = zfs 1992, 92 [93]). Bei einem Schaden von etwa 400 DM an einem parkenden Wagen nachts um 4.30 Uhr sollen hingegen 10 Minuten Wartezeit genügen, wenn für das baldige Eintreffen feststellungsbereiter Personen kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist (OLG Stuttgart NJW 1981, 1107 = VRS 60, 300). In der Rechtsprechung ist wiederholt bei unbedeutendem oder geringfügigem Sachschaden oder unter besonderen Umständen ausnahmsweise eine Wartezeit von 10-15 Minuten für genügend erachtet worden (OLG Düsseldorf VM 1976, 52 [Nr. 79]: nach vergeblichem Läuten an der Haustür; OLG Schleswig DAR 1969, 49: Beschädigung an einem Holzzaun und an der Gartenbepflanzung nachts gegen 1.30 Uhr; OLG Stuttgart VRS 45, 276: Beschädigung eines Gartenpfeilers, Kosten von 50-60 DM, gegen 21.00 Uhr in einer kleinen Ortschaft; vgl. a. OLG Düsseldorf VM 1968, 76 [Nr. 101] ; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 142 StGB Rdnr. 21). Bei einem Schaden von 312 DM an einem privaten Begrenzungspfosten tagsüber innerorts wird bereits eine Wartezeit von knapp 5 Minuten als ausreichend angesehen (OLG Düsseldorf VM 1994, 30 [Nr. 38] = VRS 87, 290 [291]). Die Anforderungen sind jedenfalls seit Einführung der Pflicht zur Ermöglichung nachträglicher Feststellungen gemäß § 142 Abs. 2 StGB (durch das 13. StÄG v. 13.06.1975) milder geworden (Bern a.a.O.).

Vorliegend fehlt es an der tatrichterlichen Feststellung von Umständen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass eine Wartezeit von 15 Minuten unzureichend war, weil der Angeklagte damit rechnen musste, dass sich noch Feststellungsbereite an der Unfallstelle einfinden würden, nachdem dies während des Zeitraums zuvor nicht der Fall gewesen war. Bis dahin war trotz der Geräuschentwicklung des. Unfalls und der zunächst vergeblichen Versuche, das Unfallfahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu bringen, – neben den im Urteil erwähnten Personen – offenbar niemand erschienen, der die Bereitschaft gezeigt hätte, Feststellungen zu Gunsten des Geschädigten zu treffen oder zu veranlassen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Erscheinungsbild der Unfallstelle auch nach dem Entfernen des Unfallfahrzeugs aus dem Gebüsch neben der Straße überhaupt noch geeignet war, die Aufmerksamkeit von zufällig vorbeikommenden Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern zu wecken, und ob das Schadensbild erwarten ließ, dass sich Unbeteiligte aufgerufen fühlen konnten, das Feststellungsinteresse des Geschädigten wahrzunehmen.

c)

Darüber hinaus weisen die Urteilsgründe auch nicht aus, dass die gebotene Wartefrist auf Grund des Verhaltens des Angeklagten noch andauerte, als er die Unfallstelle verließ.

Von Bedeutung für die Dauer der Wartezeit kann freilich außer den oben angesprochenen objektiven Verhältnissen auch das eigene Verhalten des Unfallverursachers sein (Jagusch/Hentschel a.a.O. § 142 StGB Rdnr. 40 m. w. Nachw.; Rudolphi a.a.O. § 142 Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Handlungen, die den Zweck des Wartens fördern, können verkürzend wirken (Jagusch/Hentschel a.a.O. m. w. Nachw.). Andererseits kann die gebotene Dauer der Wartepflicht aber auch maßgeblich dadurch beeinflusst sein, dass der Angeklagte der Möglichkeit, dass Anwesende die erforderlichen Feststellungen entweder selbst treffen oder durch Verständigung geeigneter Personen, insbesondere der Polizei, ermöglichen würden, aktiv entgegenwirkt und sie von vornherein abgeblockt hat. In diesem Fall kommt ihm die vertrichene Zeit nicht zu Gute (BGH NJW 1957, 352 = VRS 12, 197 = VM 1957, 19 [27] = JR 1958, 26 m. Anm. Hartung; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 142 StGB Rdnr. 40). Der Unfallverursacher darf sich nämlich erst dann entfernen, wenn er durch sein Verbleiben über eine angemessen lange Zeit die Möglichkeit eröffnet hat, dass nachträglich eintreffende Personen die erforderlichen Feststellungen treffen. Er darf während seiner Anwesenheit an der Unfallstelle auch nichts tun, was dazu führen kann, Feststellungen durch eintreffende Personen zu verhindern. Tut er dies gleichwohl, indem,, er Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Dritte von den in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Feststellungen oder von der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, so hat dies zur Folge, dass ihm die bis dahin verstrichene Wartezeit nicht mehr zu Gute kommt, dass vielmehr die an sich erforderliche angemessene Wartezeit neu zu laufen beginnt (BGH a.a.O.; BayObLG NJW 198’7, 1712 = VRS 72, 363 [365] = DAR 1987, 230 = zfs 1987, 158 = JR 1988, 296; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 32; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 142 Rdnr. 19; Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 192 f.; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 142 StGB Rdnr. 22; ähnlich – Nichtanrechnung der „dabei verstrichenen Zeit“ – Jagusch/Hentschel a.a.O.).

Das ist in der Rechtsprechung (BayObLG NJW 1987, 1712 = VRS 72, 363 [3651 = DAR 1987, 230 = zfs 1987, 158 = NStZ 1987, 270 [Janiszewski] = JR 1988, 296 m. insoweit krit. Anm. Hentschel; vgl. a. BayObLG) mit weitgehender Zustimmung des Schrifttums (Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 193; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 32; Rudolphi a.a.O. § 142 Rdnr. 34; a. A. Jagusch/Hentschel a.a.O.; Hentschel NJW 1988, 1120 [1127])) für den Fall angenommen worden, dass der Angeklagte die Frage von Passanten, ob sie jemanden verständigen sollten, mit der Begründung verneint hatte, er werde dies selbst tun. Ob dem zu folgen und eine Verlängerung der gebotenen Wartezeit bereits für den Fall des bloßen Nichtförderns des Wartezwecks – durch Nichtinanspruchnahme angebotener Hilfe bei der Benachrichtigung feststellungsberechtigter Personen – anzunehmen ist, kann hier dahinstehen. Denn dem von der Strafkammer festgestellten Hilfsangebot der Zeugin R. kann nicht entnommen werden, dass es – zumindest auch – darauf ausgerichtet war, zur Verständigung Feststellungsberechtigter oder Feststellungsbereiter – namentlich der Polizei – beizutragen. Der mitgeteilte Inhalt („sich um ihn zu kümmern“) deutet eher darauf hin, dass sich ihr Angebot darauf bezog, dem Angeklagten in seinem Bemühen, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu bringen, Unterstützung zukommen zu lassen. Dass sie zugleich die Interessen des feststellungsberechtigten Unfallgeschädigten wahrnehmen wollte und davon durch den Angeklagten abgehalten wurde, erschließt sich auch aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht.

3. Schließlich belegen die Urteilsgründe auch nicht, dass der Angeklagte es versäumt hat, die notwendigen Feststellungen nach dem Verlassen des Unfallorts unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, so dass seine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB begründet wäre. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.

(…)