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OLG Hamm – Beschluss v. 23.09.98

Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Unfallbeteiligter, der an der Unfallstelle unrichtige Angaben zu seinen Personalien gemacht und sich daraufhin berechtigt von der Unfallstelle entfernt hat, muss die nachträgliche Feststellung der zutreffenden Angaben zu seiner Person unverzüglich ermöglichen.

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 23.09.1998

3 Ss 930/98

Tenor:

Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, wird seine Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig ist.

Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 10 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO, § 24 StVG statt einer solchen nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StVO schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision und die ihm insoweit entstanden notwendigen Auslagen.

 

Aus den Gründen:

I. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten, dessen Führerschein am 28. Oktober 1997 durch die Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt und dem durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. November 1997 9 Gs 3645/97 – die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, durch Urteil vom 2. April 1998 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM und wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß „§§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StVO“ mit einer Geldbuße von 100,00 DM belegt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene verheiratete Angeklagte, der ein Kind hat, als Lagerarbeiter über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 3000,00 DM verfügt. Im Verkehrszentralregister bestehen zwei Eintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 39 km/h bzw. 26 km/h, die er am 26. April 1997 und am 10. September 1997 begangen hat und die im zweiten Fall zu einem Fahrverbot geführt haben.

In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 17. Oktober 1997 gegen 12:00 Uhr befuhr die Zeugin I. mit ihrem PKW (…) die (…)-Straße in B vom Bahnhof kommend in Richtung (…). In Fahrtrichtung der Zeugin befinden sich auf der rechten Fahrbahnseite im rechten Winkel zur Fahrbahn mehrere Parkboxen. In einer dieser Parkbuchten parkte der Angeklagte mit seinem PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen (…). Als der Angeklagte rückwärts aus der Parkbucht herausfahren wollte, übersah er infolge Unachtsamkeit das von der Zeugin I. geführte Fahrzeug. Es kam zur Kollision. Am Fahrzeug der Zeugin I. entstand ein für den Angeklagten erkennbar erheblicher Sachschaden. Ausweislich des Schadengutachtens betrug dieser 2.585,81 DM. Die Beschädigungen befanden sich an der Beifahrertür sowie am hinteren rechten Kotflügel des Pkw.

Nachdem der Angeklagte und die Zeugin I. sich die Schäden an den Fahrzeugen angesehen hatten, tauschten sie ihre Personalien aus. Die Zeugin I. händigte dem Angeklagten Name und Anschrift ihrer Tante, die Halterin des PKW ist, aus.

Der Angeklagte hingegen machte bewusst wahrheitswidrig folgende Angaben: (folgen Angaben zu Name, Anschrift und Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer).  Damit wollte der Angeklagte erreichen, dass ihm die Zeugin I. ein Entfernen von der Unfallstelle gestattete.

Da der Angeklagte gegenüber der Zeugin I. zudem sofort eingeräumt hatte, den Unfall verschuldet zu haben, hatte die Zeugin I. keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten. Sie ließ sich daher weder Fahrzeug- noch Ausweispapiere von dem Angeklagten zeigen und verzichtete auch auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei. Die Unfallbeteiligten verließen sodann die Unfallstelle. Bald stellte sich jedoch heraus, dass die Personalien, die der Angeklagte angegeben hatte, falsch waren. Der Angeklagte konnte schließlich über seinen Arbeitgeber ermittelt werden.“

Diesen Sachverhalt, dessen äußeren Ablauf der Angeklagte eingeräumt hat, hat das Amtsgericht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, weil der Angeklagte den Unfallort verlassen habe, bevor dem Feststellungsinteresse der Geschädigten restlos genüge getan gewesen sei. Zwar sei der Angeklagte seiner Vorstellungspflicht nachgekommen, denn er habe gegenüber der Zeugin erklärt, den Unfall verschuldet zu haben und damit seine Beteiligung an dem Unfall angegeben. Auch sei er noch einige Zeit mit der Zeugin am Unfallort verblieben und habe diesen schließlich erst gemeinsam mit der Zeugin oder kurze Zeit nach ihr verlassen. Dennoch habe er die erforderlichen Feststellungen durch sein Verhalten nicht ermöglicht, sondern vielmehr vereitelt. Er habe das Einverständnis der Zeugin, den Unfallort verlassen zu dürfen, durch Täuschung erschlichen, indem er der Zeugin bewusst falsche Personalien angegeben habe.

Zur Strafzumessung hinsichtlich des Vergehens gemäß § 142 StGB hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht ausgehend von dem Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Strafzumessungsgesichtspunkte folgende Erwägungen angestellt:

Der Angeklagte hat zumindest den äußeren Geschehensablauf in vollem Umfange eingeräumt. Diese Einlassung kommt einem Geständnis gleich, welches strafmildernd zu bewerten ist. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er sich erstmals wegen einer Straftat vor Gericht zu verantworten hat.

Vorliegend ist die Schuld des Angeklagten jedoch gewichtiger als im täglich vorkommenden Regelfall des § 142 StGB, wo sich ein Unfallbeteiligter einem spontanen Entschluß folgend unbeobachtet von der Unfallstelle entfernt. Der Angeklagte hat vorliegend durch sein Verhalten eine weitaus höhere kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht. Diese fiel hier strafschärfend ins Gewicht.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Verhängung einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 DM tat- und schuldangemessen.“

Sodann hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, weil er sich aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass der Führerschein des Angeklagten bereits am 28. Oktober 1997 sichergestellt worden ist.

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße von 75,00 DM aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorbelastungen auf 100,00 DM erhöht.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 2. April 1998 „Rechtsmittel“ eingelegt. Nachdem dem Verteidiger die vollständigen Urteilsgründe am 5. Mai 1998 zugestellt worden waren, hat dieser mit Schriftsatz vom 6. Mai 1998 das bisher unbestimmte Rechtsmittel als Revision bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1998 hat der Verteidiger einen Wechsel des Rechtsmittels zur Berufung erklärt.

Mit am 24. Juni 1998 bei der Posteingangsstelle der Bielefelder Justizbehörden eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Juni 1998 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt. Durch Senatsbeschluss vom 8. September 1998 ist dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

Mit der am 24. Juni 1998 bei der Posteingangsstelle der Bielefelder Justizbehörden eingegangenen Revisionsbegründung des Verteidigers wird mit näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Insoweit begehrt der Angeklagte in erster Linie einen Freispruch.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten unter Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Straftat zu verwerfen.

II. Das Rechtsmittel des Angeklagten, das als Revision durchzuführen ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Revision durchzuführen. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestimmung eingelegt wird. Ist das Rechtsmittel jedoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO und insbesondere nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe (vgl. BGHSt 33, 183, 189) durch Präzisierung oder Änderung einer vorläufig gewählten Bezeichnung endgültig bezeichnet worden, ist der Anfechtungsberechtigte an die getroffene Wahl gebunden. Eine weitere Änderung der Bezeichnung mit der Wirkung eines „Übergangs“ zu einem anderen Rechtsmittel ist dann nicht mehr möglich (Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 335 Rdnr. 5; BGHSt 33, 183, 189). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe als Revision präzisiert. Dies stellte eine endgültige Wahl des Rechtsmittels dar mit der Folge, dass der Angeklagte hieran gebunden war. Ein Wechsel des Rechtsmittels war danach nicht mehr möglich.

2. Die Revision des Angeklagten ist auch zulässig.

Die (Sprung-)Revision ist gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft, auch soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen der ordnungswidrigkeit zu der Geldbuße von 100,00 DM richtet. Beide dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen haben eine Tat im prozessualen Sinne zum Gegenstand, so dass gegen das Urteil die Rechtsmittel der StPO uneingeschränkt gegeben sind (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 83 Rdnr 8 m.w.N.).

Die Revision ist durch die Einlegung eines zunächst unbestimmten Rechtsmittels form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit sie zunächst nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist, ist dem Angeklagten durch Senatsbeschluss vom 8. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23. Juni 1998 ist somit als fristgerecht zu behandeln.

3. Die Revision des Angeklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, tragen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung zwar nicht. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte jedoch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig zu sprechen. Insoweit konnte der Schuldspruch korrigiert werden, ohne dass es zuvor eines entsprechenden rechtlichen Hinweises bedurfte, weil auszuschließen ist, dass der Verurteilte bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis eine andere Verteidigungsmöglichkeit gehabt hätte.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen nicht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Er ist zunächst seiner sog. Vorstellungspflicht durch die Angabe, den Unfall verschuldet zu haben, nachgekommen. Im folgenden hat er sich zwar das Einverständnis der Zeugin I., den Unfallort verlassen zu dürfen und somit nicht für weitere Feststellungen zur Verfügung stehen zu müssen, durch die Angabe falscher Personalien erschlichen, so dass diese Einwilligung unwirksam war. Im Grundsatz traf ihn deshalb auch trotz der erklärten Einwilligung nach wie vor die Pflicht, sich weiterhin der Zeugin I. zur Feststellung seiner Person zur Verfügung zu halten (vgl. BayObLG, NJW 1984, 1365, 1365; Lackner, StGB, 21. Auflage, § 142 Rdnr. 17 m.w.N.).

Gleichwohl durfte der Angeklagte den Unfallort verlassen, weil nach den getroffenen Feststellungen in dieser Situation ausgeschlossen war, dass dort zu diesem Zeitpunkt noch feststellungsbereite Personen anwesend waren oder in der Folgezeit erscheinen würden. Insbesondere ein erneutes Erscheinen der Zeugin I. war, nachdem der Angeklagte ihr gegenüber unzutreffende Angaben zu seinen Personalien gemacht und sie diesen Angaben geglaubt hatte, nicht mehr zu erwarten. Eine Verurteilung wegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt damit nicht in Betracht. Vom Angeklagten kann in dieser Situation nicht verlangt werden, auf unbestimmte Zeit und ohne Sinn an der Unfallstelle zu verbleiben. dass vorliegend eine Verletzung der Verpflichtung gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen könnte, kann der Senat ebenfalls nach den getroffenen Feststellungen ausschließen.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte aber eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig. Den Angeklagten traf nämlich die Pflicht, die Feststellungen zu seiner Person unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, nachdem er zunächst berechtigt die Unfallstelle verlassen hatte (vgl. OLG Frankfurt, NStE § 142 StGB Nr. 15; BayObLG, NJW 1984, 1365, 1366). Dass der Angeklagte dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nachgekommen ist, steht auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hinreichend sicher fest, weil der Angeklagte „schließlich“ über seinen Arbeitgeber ermittelt werden konnte. Diese Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte weder der Zeugin I. noch der Polizei seine Anschrift unverzüglich nachträglich mitgeteilt hat.

Soweit der angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei sonst gleichem Sachverhalt eine Fallkonstellation zugrunde lag, in der der Angeklagte nach der feststellungsbereiten Person den Unfallort verlassen hatte, ist vorliegend nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest von der Möglichkeit auszugehen, dass der Angeklagte und die Zeugin I. gleichzeitig den Unfallort verlassen haben. Insoweit besteht jedoch keine Veranlassung, den vorliegenden Fall anders zu entscheiden. In beiden Fallkonstellationen war eine feststellungsbereite Person am Unfallort nicht mehr vorhanden, als der Unfallbeteiligte den Unfallort verließ.

Danach konnte der Senat eine Schuldspruchberichtigung vornehmen.

Da die Strafandrohungen für die verschiedenen Begehungsformen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort identisch sind und die rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts ebenso für ein Vergehen gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB Geltung haben, konnte der Strafausspruch bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass allein aufgrund der Schuldspruchänderung eine weitere Herabsetzung der ohnehin milden Strafe erfolgen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 354 Rdnr. 19). Soweit in den Gründen des angefochtenen Urteils die Tagessatzhöhe mit 40,00 DM angegeben worden ist, beruht dies offenbar auf einem Schreibfehler. Maßgeblich und auch angemessen ist die verkündete Tagessatzhöhe von 50,00 DM.

Gegen die Entscheidung über die Maßregel der Besserung und Sicherung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Es liegt ein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Die Dauer der verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

b) Soweit der Angeklagte durch das Amtsgericht wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß „§§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StVO“ zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt worden ist, hat das angefochtene Urteil mit einer Schuldspruchberichtigung ebenfalls Bestand.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist es im öffentlichen Verkehrsraum (nur soweit kein öffentlicher Verkehrsraum betroffen oder einbezogen ist, kommt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in Betracht, vgl. Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsgesetz, 34. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 17), nämlich auf der (…)-Straße in Bielefeld, zu dem Verkehrsunfall mit dem von der Zeugin I. gesteuerten Fahrzeug gekommen, als der Angeklagte aus einer Parkbucht herausfahren wollte. Insoweit liegt eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 10 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO, § 24 StVG vor, denn der Angeklagte ist von „anderen Straßenteilen“ angefahren, ohne sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Auch insoweit konnte der Senat den Schuldspruch berichtigen.

Die festgesetzte Geldbuße in Höhe von 100,00 DM hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung Stand. Das Amtsgericht ist für diese Ordnungswidrigkeit von einem im Verwarnungsgeldkatalog vorgesehenen Regelsatz von 75,00 DM ausgegangen und hat diesen wegen der verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten auf 100,00 DM erhöht.

Auch für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO mit Sachbeschädigung sieht der Verwarnungsgeldkatalog einen Regelsatz in Höhe von 75,00 DM vor. Hinsichtlich der vom Amtsgericht vorgenommenen Erhöhung dieses Regelsatzes auf 100,00 DM aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorbelastungen hat das Amtsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die den beiden genannten Ordnungswidrigkeiten zugrundeliegenden Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden sind. dass es sich insoweit um rechtskräftige Entscheidungen handeln muss, ergibt sich indes mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass diese Entscheidungen ausweislich der Urteilsgründe im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) StVZO sind jedoch nur rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Verkehrszentralregister aufzunehmen. Da nach den mitgeteilten Tattagen auch eine zwischenzeitliche Tilgung dieser Eintragungen ausgeschlossen ist, bestehen gegen die Verwertung dieser Vorbelastungen und gegen die vorgenommene Erhöhung des Regelsatzes auf 100,00 DM aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Da das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg hat, hat er die Kosten der Revision und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen, § 473 Abs. 1 StPO.