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OLG Düsseldorf – Urteil v. 08.12.92

Zum Inhalt der Entscheidung: Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, sich dieser also mit Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt die Wartepflicht nach § 142 StGB.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 08.12.1992

5 Ss 372/92

Aus den Gründen:

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

Am 19. Februar 1991 gegen 15.45 Uhr befuhr der Angeklagte am Steuer seines Pkw der Marke Opel-Kadett in Düsseldorf die B-Straße, um nach rechts in die durch Zeichen 205 bevorrechtigte Lichtstraße abzubiegen. Bei dieser handelt es sich um eine stark befahrene und in jeder Fahrtrichtung zweispurig ausgebaute Straße, in deren Fahrbahnmitte in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahnschienen verlegt sind. Vor der Kreuzung musste der Angeklagte verkehrsbedingt anhalten. Zur selben Zeit standen die Zeugen C und K mit ihren Fahrzeugen im Kreuzungsbereich auf der L-Straße, um von dort nach links in die B-Straße abzubiegen. Als sich aus der Sicht des Angeklagten nach links eine größere Fahrzeuglücke ergab, bog dieser in die L-Straße ein, auf der er unmittelbar nach dem Kreuzungsbereich wegen eines wendenden Fahrzeuges hinter mehreren auf der rechten Fahrspur der L-Straße in zweiter Reihe neben dem dort befindlichen Parkstreifen parkenden Fahrzeugen leicht zur Fahrbahnmitte hin versetzt anhalten musste. Etwa gleichzeitig mit dem Angeklagten bog der Zeuge C wegen der Lücke im Gegenverkehr nach links in die B-Straße ein. Währenddessen hatte sich der Zeuge N am Steuer eines Pkw der Marke Fiat aus der Sicht des Angeklagten gesehen von links auf der L-Straße der Kreuzung B-Straße  genähert. Den von ihm wahrgenommenen Abbiegevorgang des Angeklagten hatte er zunächst nicht zum Anlass genommen, sein Fahrzeug abzubremsen. Erst als ihm wegen des zum Halten gekommenen Fahrzeugs des Angeklagten und der wartenden Linksabbieger des Gegenverkehrs der ihm zur Durchfahrt zur Verfügung stehende Raum zu eng erschien, bremste er – noch vor der Kreuzung – sein Fahrzeug ab, wobei er auf der nassen Fahrbahn – kurz zuvor hatte Schneefall eingesetzt – und wegen der verlegten Straßenbahnschienen ins Schleudern geriet. Etwa in Höhe des haltenden Fahrzeuges des Angeklagten, in einem Seitenabstand von etwa 50 cm zu diesem kam sein Fahrzeug zum Halten, nachdem er zuvor gegen das Fahrzeug des Linksabbiegers K geprallt war, welches deutlich beschädigt wurde – Schaden: ca. 7.800,00 DM -. Das von dem Zeugen N geführte Fahrzeug erlitt dabei einen Schaden von rund 10.000,00 DM. Der Angeklagte, der den Zusammenprall der Fahrzeuge bemerkt hatte, setzte kurz darauf seine Fahrt fort, zumal das wendende Fahrzeug zwischenzeitlich die Fahrbahn freigemacht hatte.

2. Die Einlassung des Angeklagten, dass „er mit dem Unfall nichts zu tun gehabt habe“ und dass „er nicht auf die Idee gekommen sei, er könne für den Unfall mitursächlich gewesen sein“, hat die Strafkammer für nicht widerlegbar und für nachvollziehbar erachtet. Insoweit hat sie ausgeführt:

Der mit seinem Fahrzeug abbiegende und alsdann haltende Angeklagte, habe für den Zeugen N keine Behinderung dargestellt. Wäre dieser nämlich nicht mit dem von ihm geführten Fahrzeug ins Schleudern geraten, hätte er durchaus zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und demjenigen des Linksabbiegers K. durchfahren können, selbst wenn der Zwischenraum nur 50 cm größer als die Breite seines Fahrzeugs gewesen sein sollte. Es sei nachvollziehbar, dass dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht einmal der Gedanke gekommen sei, er habe irgendetwas mit dem Unfallgeschehen zu tun und müsse deshalb an der Unfallstelle warten. Dahinstehen könne deshalb, ob eine „Unfallbeteiligung“ des Angeklagten überhaupt in Betracht zu ziehen sei. Zumindest habe er nicht vorsätzlich gehandelt.

II.

Die Feststellungen tragen den Freispruch von dem erhobenen Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht. Die den Freispruch tragenden Erwägungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie lassen befürchten, dass diese den Begriff der Unfallbeteiligung verkannt und den etwaigen Irrtum des Angeklagten über seine Wartepflicht rechtsfehlerhaft als einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gewertet hat.

1. a) Unfallbeteiligter ist nach der Legaldefinition in § 142 Abs. 4 StGB „jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“. Erforderlich für die Annahme der Unfallbeteiligung ist danach nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich (mit) verursacht oder gar (mit) verschuldet hat. Ausreichend hierfür und für die Begründung seiner Wartepflicht ist dass er dem äußeren Anschein nach den Unfall (mit) verursacht haben kann. Die Wartepflicht trifft deshalb jeden zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden, gegen den nach den Umständen der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten Mitverursachung des Unfalls erhoben werden kann (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NStE Nr. 7 zu § 142 StGB; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., Rdn. 61 zu § 142 m.w.N.). Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, sich dieser also mit Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt die Wartepflicht nach § 142 StGB. Als Täter nach dieser Vorschrift kommt deshalb jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den – nicht ganz unbegründeten – Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze steht außer Zweifel, dass der Angeklagte Unfallbeteiligter war. Ereignet hat sich der Unfall in seiner unmittelbaren Gegenwart. Ursächlich hierfür war, dass der Zeuge N wegen des durch das Fahrzeug des Angeklagten und dasjenige des Linksabbiegers K, gebildeten Engpasses sein Fahrzeug abbremste und dabei infolge der Fahrbahnbeschaffenheit ins Schleudern geriet. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug des Angeklagten die Fahrbahn des Zeugen N weiter als die vor ihm in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge eingeengt hat, weil der aus der maßgeblichen Sicht des Zeugen N seiner ungehinderten Weiterfahrt entgegenstehende Engpass neben dem Fahrzeug des Linksabbiegers K, durch dasjenige des Angeklagten gebildet wurde.

2. a) Anhaltspunkte dafür, das sich der Angeklagte entsprechend der Annahme der Strafkammer über seine Unfallbeteiligung geirrt haben könnte, bestehen nicht. Sein Vorbringen, der Ansicht gewesen zu sein, mit dem Unfallgeschehen nichts zu tun zu haben, ist angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Dem Angeklagten kann nicht verborgen gewesen sein, dass u.a. sein haltendes Fahrzeug für den Zeugen N Anlass für das das Schleudern auslösende Bremsen gewesen ist, zumal das Fahrzeug des Zeugen N nach dem Zusammenprall nur rund 50 cm neben seinem Fahrzeug zum Halten gekommen ist. Der Angeklagte kann deshalb bei Berücksichtigung des zu beiden – den Engpass bildenden – Fahrzeugen einzuhaltenden Sicherheitsabstandes auch nicht der berechtigten Annahme gewesen sein, dass dem Zeugen N ein ungehindertes Durchfahren möglich gewesen wäre. Für die Annahme eines Irrtums des Angeklagten über seine Unfallbeteiligung, der als Tatbestandsirrtum vorsätzliches Handeln ausschließen würde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB), verbleibt danach kein Raum.

b) Es mag zwar sein, dass sich der Angeklagte keiner Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls bewusst gewesen und deshalb keine Veranlassung zum Warten gesehen hat. Sofern dies zutrifft, hat sich der Angeklagte nicht in einem Tatbestandsirrtum sondern lediglich in einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB befunden (vgl. Cramer a.a.O. Rdn. 71), der für den Angeklagten bei nur geringem Nachdenken vermeidbar gewesen wäre und der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegenstünde.

Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben (§ 353 StPO).