Bei einer tatbestandsmäßigen Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden ist gemäß § 69 StGB der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, was zur Folge hat, dass das Gericht ihm zusammen mit der Entscheidung über die Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzieht.
In den nachgenannten Entscheidungen hat das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen:
- AG Bielefeld – Beschluss v. 09.10.13: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Beschuldigten, der sich ungefähr 1 1/2 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei meldet.
- LG Dortmund – Urteil v. 21.09.12: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz 2,600,– € Fremdschaden bei unvorbelastetem 57j. Angeklagten.
- LG Aurich – Beschluss v. 06.07.12: : Wenn ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle verläßt und den Unfall 40 Minuten später bei der Polizei meldet muß die Fahrerlaubnis nicht regelmäßig entzogen werden.