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LG Arnsberg – Beschluss v. 05.02.16

Zum Inhalt der Entscheidung:Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet.

Landgericht Arnsberg

Beschluss v. 05.02.2016

2 Qs 5/16

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO), die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt (§ 473 Abs. 2 StPO), als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft B legt dem Beschuldigten unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Er soll am Morgen des 16.12.2015 anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter mit seinem Fahrzeug im Hof des Hauses T-Str. xx in N das Fahrzeug einer Hausbewohnerin beschädigt haben, an dem ein Sachschaden von ungefähr 2.800 Euro entstanden sein soll.

Nachdem der Beschuldigte seinen von der Polizei sichergestellten Führerschein herausverlangt hatte, hat die Staatsanwaltschaft B beim Amtsgericht Arnsberg –Ermittlungsrichter- die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, weil der Beschuldigte einer Straftat nach § 142 StGB vorläufig verdächtig sei und dringende Gründe für die Annahme bestünden, ihm werde in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit der von der Staatsanwaltschaft B angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem gegenwärtigen Ergebnis der Ermittlungen lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall beim Zurücksetzen nicht bemerkt, nicht mit der für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Sicherheit widerlegen, vielmehr bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bemerkbarkeit des Geschehens.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, dem Beschuldigten unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschuldigte beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft B, dem Beschuldigten vorläufig gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis zu entziehen, im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

1.

Die Kammer schließt sich jedoch nicht der Begründung des Amtsgerichts B an, nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Beschuldigte den Verkehrsunfall bemerkt habe. Nach Würdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses hält die Kammer die Einlassung des Beschuldigten insoweit für eine Schutzbehauptung. Besondere Bedeutung erlangt bei dieser Bewertung der Umstand, dass sich die Beschädigungen auch am Fahrzeug des Beschuldigten auf der Fahrerseite befinden. Aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern lässt sich schließen, dass die Beschädigungen an den Fahrzeugen nicht nur aus einer punktuellen Berührung, sondern aus einem längeren Aneinanderschleifen der Fahrzeuge (Schleifspur an der Fahrertür des Pkw des Beschuldigten, an der blauer Fremdlack gesichert worden ist) herrühren. Zudem ist am Fahrzeug des Beschuldigten zumindest das Spiegelglas des linken Außenspiegels auf den ersten Blick erkennbar erheblich beschädigt. Der Beschuldigte ist nach dem Unfallereignis aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Die typische Blickrichtung bei Öffnen der Fahrertür und Aussteigen aus einem Fahrzeug weist auf den linken Außenspiegel.

2.

Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend:

Nach Auffassung der Kammer steht aufgrund der bisher erhobenen Beweismittel nicht fest, dass das gegenständliche Unfallereignis einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB darstellt.

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00). Umfasst werden zwar demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang. Der Umstand, dass auch andere Personen – widerrechtlich, weil ohne Gestattung – die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt, ist nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 04.03. 2004, 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128-130). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (OLG Köln, a.a.O.). Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 – 4 StR 163/98, NZV 1998, 418).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der hinter dem Haus T-Str. xx in N liegende Hof/Garagenvorplatz eines Wohnhauses nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen:

Der Hof des Hauses liegt rückwärtig von der T-Str. abgewandt und ist über eine Sackgasse zu erreichen, über die lediglich ein weiteres Gebäude erschlossen wird, bevor sie auf ein großes Werksgelände stößt. In der Lichtbildmappe wird der Tatort dementsprechend als „Hinterhof“ bezeichnet. Auf die mit einem Maßstab versehene Skizze Bl. 7 d.A. und das Lichtbild Bl. 9 d.A., welche die räumliche Situation verdeutlichen, wird Bezug genommen. Demnach erreicht man die Hoffläche von der Straße aus, indem man zunächst einen abgesenkten Bordstein und den dahinterliegenden Gehweg überquert. Die Hoffläche ist etwa 9 m breit, sie wird auf der linken Seite durch einen hohen Holzzaun zum Nachbargrundstück und rechts durch das zugehörige Gebäude begrenzt. Am Ende des schlauchförmigen Hofes steht eine Doppelgarage, zu deren Zufahrt die Hoffläche ebenfalls dient. Die Fahrzeuge sind beidseits am Rand der Fläche geparkt. Hinsichtlich der dort abgestellten Fahrzeuge ist bekannt, dass das in Blickrichtung auf den Hof vorne rechts geparkte Fahrzeug einer Hausbewohnerin gehört und der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Hof abgestellt hat, um seine in dem Haus wohnende Mutter zu besuchen. Da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, liegt der Schluss nahe, dass es sich bei den übrigen Fahrzeugen ebenfalls um Hausbewohner oder deren Besucher handelt.

Der Hof vermittelt den Eindruck einer Abstellfläche für Bewohner und Besucher des Hauses T-Str. xx, nicht jedoch, dass der berechtigte Hauseigentümer die Fläche grundsätzlich jedermann zum Abstellen seines Fahrzeugs zur Verfügung stellen will.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren ist mithin gegenwärtig nicht gerechtfertigt.

(…)