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Entscheidungen zur Straßenverkehrsgefährdung

Rechtsprechung zu § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs.

  • BayObLG – Beschluss vom 22.07.24: Ein Fehlverhalten nach Abschluss des Überholens wird nicht von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst.
  • BGH – Beschl. v. 15.03.18: Ein falsches Fahren beim Überholen ist gegeben, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht.
  • OLG Koblenz – Beschluss v. 19.12.17 – 1. Wegen ungenügender Aussagekraft reichen zur Feststellung einer konkreten Rechtsgutgefährdung wertende Begriffe wie z.B. Notbremsung , Vollbremsung oder scharfes Abbremsen nicht aus. 2. In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Bedeutung gewinnen können der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren, wie ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen.
  • BGH – Beschluss vom 27.04.2017: Eine riskante Fahrweise allein erfüllt nicht den Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB. Erforderlich ist ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“.
  • BGH – Beschluss vom 22.11.16: 1. Ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht. 2. Daran gemessen liegt ein Falschfahren bei einem Überholvorgang vor, wenn die gefahrene Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich macht ( § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO ) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstoßen wird.
  • BGH – Beschluss v. 21.12.11: Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a., § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.