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Entscheidungen zur Nötigung im Straßenverkehr

Rechtsprechung zur Nötigung im Straßenverkehr.

  • OLG Karlsruhe – Urteil vom 04.02.25: 1. Bei Straßenblockaden ist der Tatbestand der Nötigung vollendet, sobald durch das erzwungene Anhalten von Kraftfahrzeugen nachfolgende Autofahrer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Danach eintretende Umstände – hier: Bildung einer Rettungsgasse – sind nur noch für die Beurteilung der Verwerflichkeit bzw. die Bestimmung des Schuldumfangs maßgeblich. Dabei können unterbliebene Bemühungen des Opfers den Täter nur entlasten, soweit ein Handeln des Opfers mindestens zumutbar war (hier verneint für die Nutzung einer Rettungsgasse durch Kraftfahrzeugführer). 2. Kleben sich Blockierer mit den Händen an der Fahrbahn fest, schaffen sie ein nicht ohne Weiteres zu beseitigendes Hindernis und handeln deshalb gewaltsam im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB.
  • Brandenburgisches OLG – Beschluss vom 25.10.12: Der Tatbestand der Nötigung setzt voraus, dass die Einwirkung auf einen anderen ziel- und zweckgerichtet erfolgt. Im Straßenverkehr stellen rücksichtsloses Verhalten und die billigende Inkaufnahme von Behinderungen anderer keine Nötigung da, wenn es dem Täter nicht darauf ankommt, jemanden zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen.
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 15.02.08: Das rücksichtslose Überholen stellt nicht ohne weiteres eine Nötigung dar wenn der Überholer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht beabsichtigt, sondern nur als Folge seiner Fahrweise in Kauf nimmt.
  • BVerfG – Beschluss vom 29.03.07: Das BVerfG hält die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, für mit dem Grundgesetz vereinbar.