Bei einer tatbestandsmäßigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist gemäß § 69 StGB der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, was zur Folge hat, dass das Gericht ihm zusammen mit der Entscheidung über die Tat die Fahrerlaubnis entzieht.
In den nachgenannten Entscheidungen hat das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen:
- Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 28.03.2017: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt, wenn der Angeklagte inzwischen mehr als 20 Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
- AG Landstuhl – Beschluss v. 01.10.14: Ausnahme für LKW bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille.
- AG Verden – Beschluss v. 04.12.1AG Verden – Beschluss v. 04.12.13: Wenn das Fahrzeug nur wenige Meter auf einem Parkplatz bewegt wird, kann eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.