Bei einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB wird der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, was gemäß § 69 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Allerdings gibt es Urteile, in denen Gerichte aufgrund besonderer Umstände von dieser Maßnahme abgesehen haben.
Ein Beispiel ist das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 24. August 2011 (Az.: 6c Cs 420 Js 27526/10-150/11). Der Angeklagte verursachte mit 2,21 Promille einen Unfall mit Sachschaden. Durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme und nachgewiesener Alkoholabstinenz konnte er das Gericht davon überzeugen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat, sodass von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde.
Ein weiteres Beispiel ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück, bei dem ein Mann lediglich 150 Meter im betrunkenen Zustand mit einem E-Scooter gefahren war. Das Gericht sah von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab und verhängte stattdessen ein fünfmonatiges Fahrverbot.
Diese Urteile zeigen, dass in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere bei positivem Nachtatverhalten oder besonderen Umständen der Tat, von der Regelwirkung des § 69 StGB abgewichen werden kann.
In den nachgenannten Entscheidungen hat das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen:
- LG Münster – Urteil vom 31.07.24: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfall (Fremdschaden 6.133,18 Euro) nach Trunkenheitsfahrt (gemessen 1,92 Promille) und anschließender Unfallflucht nach Therapie und Abstinenznachweis.
- Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 28.03.2017: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt, wenn der Angeklagte inzwischen mehr als 20 Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
- AG Landstuhl – Beschluss v. 01.10.14: Ausnahme für LKW bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille.
- AG Verden – Beschluss v. 04.12.1AG Verden – Beschluss v. 04.12.13: Wenn das Fahrzeug nur wenige Meter auf einem Parkplatz bewegt wird, kann eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.