- KG Berlin – Beschl. v. 03.05.17: Beruht die Überführung eines Angeklagten allein darauf, dass er von Zeugen wiedererkannt wurde, so müssen die Bekundungen der Zeugen in den Urteilsgründen zumindest in gedrängter Form wiedergegeben werden. Darüber hinaus sind auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich eine Übereinstimmung besteht. Zudem ist der Tatrichter regelmäßig zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben
- OLG Hamm – Beschluss vom 07.08.08: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Angeklagten anhand eines Lichtbilds.